Gesetzestext
(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen
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ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
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das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen, |
b) |
die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder |
c) |
als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen; |
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2. |
ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das
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in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und |
b) |
bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen; |
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3. |
einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat. |
(2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 492b, halbzwingend (§ 512 1), eingefügt zum 21.3.16 in Wahrnehmung der Option des Art 12 II WoImmoKrRL, enthält beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen Ausnahmetatbestände für trotz des grds Verbots (§ 492a) zulässige Kopplungsgeschäfte; zulässig sind die in I enumerativ aufgeführten sowie im Zusammenhang mit absichernden Versicherungen (II) u aufsichtsbehördlich genehmigten (neuen) Finanzprodukten o -dienstleistungen (III) geschlossenen Kopplungsgeschäfte.
B. Zulässige Kopplungsgeschäfte.
I. Zahlungs- u Sparkonten; Rentenprodukte (Abs 1).
Rn 2
I bezieht Kopplungsgeschäfte auch mit Familienangehörigen des Darlehensnehmers, Verwandten (§ 1589) u Verschwägerten (§ 1590) ein (MüKo/Weber Rz 2), wenn es sich dabei um eines der in Nr 1–3 abschließend aufgeführten Geschäfte handelt. Nr 1 erfasst Verträge über die Eröffnung von Zahlungs- o Sparkonten ausschließlich zur Ansammlung von Kapital, etwa auf einem Bausparvertrag, zur Rückzahlung o Bedienung des Immobiliardarlehens (a), zum Nachweis von erforderlichem Eigenkapital (b) o als zusätzliche Sicherheit (c).
Rn 3
I Nr 2 gestattet als Kopplungsgeschäft den Erwerb o das Behalten eines privaten Rentenprodukts, zB Wohn-Riester- o Rürup-Renten (BTDrs 18/5922, 83), mit dem vertraglich manifestierten Ziel eines Ruhestandseinkommens (a), der Ansammlung von Kapital zur Tilgung des Immobiliardarlehens, Zusammenlegung vorhandener finanzieller Mittel etwa zum Nachweis von erforderlichem Eigenkapital o als zusätzliche, ggf von Familienangehörigen gestellte Sicherheit für den Darlehensgeber bei Zahlungsausfall (b).
Rn 4
I Nr. 3 regelt in Großbritannien, nicht aber in Deutschland übliche Darlehensverträge mit Wertbeteiligung, dh Kreditverträge, bei denen zur Begrenzung des Risikos des Verbrauchers bei sinkenden Immobilienpreisen das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie zum Zeitpunkt der Rückzahlung(en) des Kapitals beruht (BTDrs 18/5922, 83f).
II. Versicherungen (Abs 2).
Rn 5
II erlaubt die Kopplung des Immobiliardarlehensvertrags an einen den Rückzahlungsanspruch o den Wert des Sicherungsgegenstands ganz o teilweise absichernden Versicherungsvertrag, wenn der Darlehensnehmer, nicht auch ein Familienangehöriger, nicht an den vom Darlehensgeber genannten Versicherer gebunden ist, sondern diesen frei wählen kann. Erfasst werden Kreditausfall-, Restschuld-, (Risiko-)Lebens- u Gebäudesachversicherungen (BTDrs 18/5922, 84).
III. Aufsichtsbehördlich genehmigte Kopplungsgeschäfte (Abs 3).
Rn 6
Voraussetzung für ein zulässiges Kopplungsgeschäft ist eine Genehmigung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) sowohl des neuartigen Finanzprodukts o der -dienstleistung als auch der Kopplung. Die Genehmigung darf nur für erstmals nach Verabschiedung der WoImmoKrRL am 20.3.14 vertriebene, nicht separat erhältliche Produkte u Dienstleistungen erteilt werden, wenn sie unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit u der Preise für den Verbraucher einen klaren Nutzen bieten (§ 18a VIIIa KWG).