Gesetzestext
(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzins bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
1. |
die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder |
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im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. |
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
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Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, oder wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, |
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den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. |
A. Allgemeines u zu Abs 1.
Rn 1
I wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst, III angefügt. Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die erst seit dem 21.3.16 auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, setzt Art 16 II, III u V VerbrKrRL 2008 um. Die Legaldefinition einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält § 490 II 3. Während § 490 II die Entschädigung des Darlehensgebers bei vorzeitiger Kündigung erfasst, betrifft § 502 den Fall der vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer nach § 500 II. Der verschuldensunabhängige Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsteht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur, sofern bereits bei Vertragsschluss, nicht später (BuB/Franke Rz 3/626), ein gebundener Sollzinssatz (§ 489 V) wirksam vereinbart wurde, den der Verbraucher noch zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung schuldet. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung daher nur bei Rückzahlungen in der ersten Zinsbindungsperiode an (Bülow/Artz Rz 9; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632). Die Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in § 490 II 3, zur Berechnung s § 490 Rn 18 ff) muss nach I 1 ›angemessen‹ sein u den ›unmittelbar‹ mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden erfassen. Dass sie auch einen entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, ergibt sich zwingend aus III Nr 2 u dessen Kappung durch III Nr 1 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Aus der fehlenden Begrenzung des entgangenen Gewinns bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Schluss zu ziehen, dass Kreditgeber bei ihnen überhaupt keinen Anspruch auf einen entgangenen Gewinn haben, überzeugt angesichts des Zwecks des § 502 III, Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehens besonders zu schützen, nicht. Zu unionsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die deutsche Rechtspraxis für Immobiliar-Verbraucherdarlehen s Knops EuZW 23, 973.
B. Kappungsgrenzen (Abs 3).
Rn 2
Der Darlehensnehmer darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen durch die Ausübung seiner Rechte aus § 500 II nicht schlechter gestellt sein, als wenn er das Darlehen während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit o (Festkredit) zu dem an sich bestimmten Termin zurückgeführt hätte (III Nr 2, vor dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) I 2 Nr 2; 1. Obergrenze). Weiter darf (III Nr 1, vor dem 21.3.16 I 2 Nr 1) die Entschädigung ein Prozent o, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen u der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, ein halbes Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten (2. Obergrenze). Die aus sozialen Gründen nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen eingeführte Regelung führt in der Praxis dazu, dass die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung 100 EUR nicht überschreitet (Ady/Paetz WM 09, 1061, 1069) u der Darlehensgeber nur einen Teil seines Schadens ersetzt erhält. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (dazu § 490 Rn 18 ff) kann nach der Aktiv-Aktiv-Methode, aber auch nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (Staud/Kessal-Wulf Rz 5; aA Jungmann BKR 20, 629, 632; Erman/Nietsch Rz 4; Nobbe/Müller-Christmann Rz 12; Binder, Bankrechtstag 16, 3, 38 f; Schürnbrand ZBB 08, 383, 390). Zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten s BGH NJW 16, 1382 Rz 26; WM 12, 28 Rz 11 f; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; Staud/Kessal-Wulf Rz 2. Ein Entgelt für die Berechnung der Entschädigung oder die vorzeitige Rückzahlung (LG München I BKR 19, 45, 46) kann wegen der Kappungsgrenze nicht beansprucht werden (Frankf WM 13, 1351, 1355); unwirksam (§ 134) ist wegen § 512 I nach Einfügung des § 500 zum 11.6.10 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehe...