Rn 14
Die Legaldefinition von Teilzahlungsgeschäften in III stellt auf eine ›bestimmte Sache‹ o die ›Erbringung einer bestimmten anderen Leistung‹ ab; auf die Unterscheidung zwischen Stück- u Gattungsschuld (§ 243 I) kommt es gleichwohl nicht an. ›Geliefert‹ werden können nur bewegliche Sachen, so dass unbewegliche Sachen als Gegenstand von Teilzahlungsgeschäften ausscheiden.
Rn 15
Auch wenn III von ›Teilzahlungen‹ spricht, ist die Vereinbarung von mindestens zwei Raten – unter Aussparung der Anzahlung – nicht erforderlich (Bülow/Artz Rz 58). Es reicht – wie bei Abzahlungsgeschäften alter Art – jeder Zahlungsaufschub, selbst wenn er in der Stundung des gesamten zu erbringenden Entgelts besteht, solange nur die Lieferung der Sache o die Erbringung der Leistung zu einem ggü dem Barzahlungs- o dem Anschaffungspreis (IV) erhöhten Teilzahlungspreis erfolgt (Kobl OLGR 04, 588). Im Streitfall hat der Unternehmer nachzuweisen, dass ein Bargeschäft ohne Teilzahlungsabrede getätigt wurde (so zum AbzG BGH NJW 75, 206 [BGH 18.11.1974 - VIII ZR 125/73]).
Rn 16
Bei Teilzahlungsgeschäften tritt gem IV 2 an die Stelle des in § 491 II 2 Nr 1 angeführten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis. Er entspricht (die Anzahlung eingerechnet) dem Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn das geschuldete Entgelt bei Übergabe der Sache in voller Höhe fällig wäre (vgl BGHZ 103, 284, 287; 62, 42, 48; 60, 199, 203; NJW-RR 91, 1011). Skontoabzüge bleiben außer Betracht.
Rn 17
Dienstleistungskredite sind den Sachkrediten gleichgestellt. Bsp: kreditierte Ehe- u Partnerschaftsvermittlungsverträge (Dresd ZIP 00, 830; Nürnbg VuR 96, 62), Verträge über Pauschalreisen, Softwareverträge, Verträge über die Ausbildung zum Heilpraktiker (BGH NJW 96, 1457; Köln DB 95, 2466; Stuttg ZIP 93, 1466; LG Saarbr MDR 94, 1086; LG Göttingen NJW-RR 93, 181) o zum Psychotherapeuten (AG Krefeld NJW-RR 95, 55), Werklieferungsverträge (LG Hambg ZIP 94, 290), Werkverträge (Brandbg IBR 04, 551; IBR 04, 551).
Rn 18
Ein Vertrag über die Lieferung u Errichtung eines Ausbauhauses gg Teilzahlungen ist ein Werkvertrag, bei dem sich die Fälligkeit des Werklohns ohne eine besondere vertragliche Regelung nach § 641 I bestimmt u damit kein Teilzahlungsvertrag (BGHZ 165, 325 Rz 23 ff).
Rn 19
Nicht zu den Teilzahlungsgeschäften zählen auch Ansparverträge, bei denen der Verbraucher das geschuldete Entgelt in Teilbeträgen anspart, bevor er die Gegenleistung erhält. Er gewährt also seinerseits dem Unternehmer ein Darlehen (vgl BGHZ 70, 378, 381; Dresd ZIP 00, 830). Kein Teilzahlungsgeschäft ist auch ein finanzierter Kauf (§ 358 III).