Rn 4
Das Schriftformerfordernis u die Pflichtangaben gem Art 247 §§ 6–13 EGBGB (§§ 506 I, 492 II) sollen den Verbraucher schützen, informieren u warnen, ohne den Fernabsatz unnötig zu erschweren. II sanktioniert nur Verstöße gg Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB; vor diesem Hintergrund besteht Gleichlauf mit § 494 II.
Rn 5
Die Angabe eines Barzahlungspreises (§ 506 Rn 16) u des effektiven Jahreszinses ist gem III 1 in vorvertraglichen Informationen u im späteren Vertrag entbehrlich, wenn der Verkäufer die streitbefangene Sache nur auf Teilzahlungsbasis liefert o die betreffende Leistung nur gg Teilzahlungen erbringt, weil er dann insb zur Angabe eines Barzahlungspreises nicht in der Lage ist. Die Beweislast trifft insoweit den Verkäufer.
Rn 6
Gibt er einen fiktiv überhöhten Barzahlungspreis an, insb um den effektiven Jahreszins geringer erscheinen zu lassen, liegt eine Falschangabe vor, die den Verbraucher nach § 123 I zur Anfechtung berechtigen u den Unternehmer nach § 280 I zu Schadensersatz verpflichten kann. Außerdem ist der vom Verkäufer üblicherweise geforderte niedrigere Barzahlungspreis zugrunde zu legen ist; lässt sich ein solcher nicht feststellen, so gilt in Anlehnung an II 4 der Marktpreis.
Rn 7
Der Begriff des Gesamtbetrages (Art 247 § 6 I Nr 1 iVm § 3 I Nr 8, II 1 EGBGB) ist mit dem des Teilzahlungspreises identisch. Dieser besteht aus der Anzahlung u allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschl Zinsen u sonstiger Kosten (Gebühren, Spesen, Provisionen, Bearbeitungskosten, Restschuldversicherung); die Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen. Nimmt der Unternehmer eine andere Sache in Zahlung, so ist der anzurechnende Betrag in den Gesamtbetrag einzubeziehen. Nicht zu den teilzahlungsbedingten Aufwendungen gehören Versand- u Frachtkosten, Säumniszuschläge, Mahnkosten, Verzugszinsen u sonstige Rechtsverfolgungskosten.
Rn 8
Teilzahlungen (Art 247 § 6 I Nr 1 iVm § 3 I Nr 7 EGBGB) sind in einem festen Geldbetrag, nicht nur als Bruchteil des Teilzahlungspreises auszuweisen; ihre Fälligkeit kann auf einen nach dem Kalender bestimmten o bestimmbaren Tag bezogen sein. Der effektive Jahreszins berechnet sich nach den Vorgaben der PAngV (Art 247 § 6 I Nr 1 iVm § 3 I Nr 3, II 3 EGBGB). Zu seiner Ermittlung ist der Barzahlungspreis um die (nicht kreditierte) Anzahlung zu bereinigen. In Art 247 § 7 I Nr 2 EGBGB ist der Eigentumsvorbehalt als die gebräuchliche Sicherung bei Warenkrediten besonders hervorgehoben; es gelten die Erl zu § 492 (§ 492 Rn 9 ff) sinngemäß.