Rn 18
Die Probleme, formularmäßig den Mieter zur Durchführung einer Endrenovierung bei Ablauf des Mietverhältnisses zu verpflichten, haben zur Entwicklung derartiger Klauseln (vgl Riecke FS 10 Jahre MietRRefG, 219f) geführt, die überwiegend als sog Abgeltungs- oder Quotenhaftungsklausel, oder Quotenschuldklausel bezeichnet werden. Gegenstand ist die Verpflichtung des Mieters zur Übernahme anteiliger Kosten (brutto, BGH ZMR 10. 849) bei Vertragsende, wenn die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem (wirksam) vereinbarten (nicht starren) Fristenplan noch nicht fällig ist. Als Preishauptabrede ist ein ›Zuschlag Schönheitsreparaturen‹ wirksam, BGH ZMR 18, 16.
Rn 19
Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 I unangemessen und sind unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen, BGH ZMR 15, 690; LG München I ZMR 16, 548. Nach BGH (30.1.24 – VIII ZB 43/23) soll eine unzulässige Quoten- oder Abgeltungsklausel nicht die in einer anderen Klausel geregelte Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ›infizieren‹; vgl aber BGH ZMR 08, 30 m Anm Mack. Die Rückkehr des BGH (ZMR 20, 928) zur Quotenabgeltungsklausel konstatiert Brückner (ZMR 21, 644), während das LG Berlin (ZK 67, ZMR 22, 473; aA Beuermann GE 22, 391) sogar entspr Individualvereinbarungen als unwirksam betrachtet.
Rn 20
Aus der Formulierung einer individuell vereinbarten Quotenregelung muss deutlich hervorgehen, dass eine Verpflichtung zur quotenmäßigen Kostenbeteiligung nur dann und insoweit begründet wird, als bei Vertragsende nicht ohnehin die Durchführung von Schönheitsreparaturen geschuldet ist, zB weil eine Endrenovierung schon nach den vereinbarten Fristenplänen und dem Abnutzungsgrad der Wohnung fällig ist.