Prof. Dr. Martin Schöpflin
Rn 14
Der VoRp ist Träger des Vereinsvermögens und des durch § 12 geschützten Namensrechts des Vereins. Er ist wechsel- und scheckfähig, erbfähig und fähig, Arbeitgeber zu sein (LAG Hamm NZA-RR 03, 487 [LAG Hamm 12.12.2002 - 1 (11) Sa 1813/01]). Der VoRp kann materiell-rechtlich Mitglied einer juristischen Person und einer Personengesellschaft sowie eines anderen VoRp sein. Bei Beteiligung an einer Handelspersonengesellschaft, die auch als phG erfolgen kann (vgl Celle NZG 12, 667 – zur GbR), ist allerdings die Grundentscheidung des Gesetzgebers nach dem MoPeG zu beachten, dass bei Personengesellschaften, insbesondere bei der GbR, die Eintragung in sog Objektregister (Grundbuch, Handelsregister, Gesellschafterliste, Aktienregister) die Eintragung der Gesellschaft, also Registerpublizität, voraussetzt, (§§ 47 II GBO, 707a I 2 BGB, 106 II Nr 2 b HGB; 40 I 3 GmbHG, 67 I 2, 3 AktG). Dieses muss entspr der Rechtslage beim Grundbuch (Rn 15) auch für den VoRp gelten. Beim VoRp ist daher bei Eintragung als Mitglied einer anderen Gesellschaft (in das Objektregister) die Voreintragung als eV in das Vereinsregister zu fordern (näher BeckOK/Schöpflin Rz 27). Dadurch wird die Beteiligung eines VoRp an einer Handelspersonengesellschaft in sachgerechter Weise erschwert (näher Schöpflin 340–345), da er als VoRp seine Eintragung als Gesellschafter in das Handelsregister nicht erreichen kann.
Rn 15
Der VoRp ist markenrechtsfähig (BPatG Bechl 10.1.17, 29 W (pat) 21/14; vgl § 7 Nr 3 MarkenG). Da der VoRp rechtsfähig ist, kann er materiell auch Grundstücksrechte erwerben. Aufgrund der bisherigen Verweisung des § 54 1 aF war § 47 II GBO aF, wonach bei Eintragung einer GbR auch deren Gesellschafter einzutragen waren, entspr anzuwenden. Folglich mussten sämtliche Mitglieder in das Grundbuch eingetragen werden (KG NZG 23, 993; Frankf NZG 23, 1609). Ob man den VoRp somit als grundbuch(un)-fähig anssah, war letztlich eine terminologische Frage. Die Auflassungserklärung durch sämtliche Mitglieder forderte KG ZIP 15, 168, zust Schöpflin npoR 15, 124, ebenso BGH NZG 16, 666, der nV könne nicht allein unter seinem Namen ins GB eingetragen werden. Nur unter ihrem Namen eingetragene VoRp waren nach alter Rechtslage aus dem Grundbuch zu löschen (KG NZG 17, 464 [OLG Hamburg 27.01.2017 - 3 U 140/15]). Aufgrund der informellen Natur und mangelnden Publizität des VoRp müssen Bestehen und Vertretung des VoRp nach wie vor in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Nunmehr ist der VoRp nach Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.24 weiterhin in dem Sinne grundbuchunfähig, dass er als solcher nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Denn die Außen-GbR, die nach dem MoPeG rechtsfähig ist (§ 705 Abs 2 nF), muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, um in das Grundbuch eingetragen werden zu können (§ 47 Abs 2 GBO nF). Für den nicht eingetragenen Wirtschaftsverein gilt über § 54 Abs 1 S 2 idF des MoPeG ohne Weiteres § 47 Abs 2 GBO, sodass dieser einer Eintragung in das Register bedarf, um in das Grundbuch eingetragen werden zu können (Enneking/Wöffen NZG 23, 308 (310); aA Schäfer Neues PersGesR/Wertenbruch § 13 Rz 14 ff). Beim Idealverein ist § 47 Abs 2 GBO nF analog anzuwenden. Dh, um als solcher in das Grundbuch eingetragen zu werden, bedarf der nicht eingetragene Idealverein der Registereintragung, muss also zum eV werden. Andernfalls bliebe nur die Eintragung in das Grundbuch mit Vorstandsmitgliedern und sämtlichen Mitgliedern entspr der jüngsten Entscheidung des KG (NZG 23, 993 [KG Berlin 16.03.2023 - 1 W 445/22]; ebf Frankf NZG 23, 1609 [OLG Frankfurt am Main 02.08.2023 - 20 W 154/23]). Nach der Entscheidung des Gesetzgebers des MoPeG soll für die GbR Registerpublizität durch das Gesellschaftsregister hergestellt werden und diese Voraussetzung für die Eintragung in Objektregister, wie das Grundbuch, sein. Dieser Gedanke trifft ohne Weiteres auch auf den nicht eingetragenen Idealverein zu. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchs, die Existenz, den Vorstand und die Mitglieder des Vereins zu prüfen. Will der VoRp ein Grundstück erwerben, sind auch die Mittel für die Eintragung in das Vereinsregister vorhanden. Rechtspolitisch ist die Notwendigkeit der Eintragung aller Mitglieder sinnvoll, um bei bedeutenderen Vereinen, die immerhin Immobilien erwerben wollen, auf die Eintragung in das Vereinsregister hinzuwirken (vgl auch BGH NZG 16, 666, für Eintragungsfähigkeit politischer Parteien allein unter ihrem Namen BGH NZG 16, 666 [BGH 21.01.2016 - V ZB 19/15] Rz 22). Näher zum Ganzen BeckOK/Schöpflin Rz 28 ff.
Rn 16
Der nV ist in öffentlich-rechtlichen und arbeitsgerichtlichen sowie im FamFG-Verfahren partei- bzw beteiligtenfähig (§§ 61 Nr 2 VwGO, 70 Nr 2 SGG, 11 Nr 2 VwVfG, 10 ArbGG, 8 Nr 2 FamFG) und nach § 50 ZPO im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig, da er rechtsfähig ist. Das gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Die Insolvenzfähigkeit normiert § 11 I 2 InsO.