Rn 34
Bei Insolvenz des Mieters (Schmitt ZIP 22, 617) hat der Vermieter ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Erlös des Pfandobjekts nach § 50 I 1 InsO. § 562a und § 562b gelten für den Vermieter ggü dem Insolvenzverwalter nicht (Staud/Emmerich § 562d Rz 4). Aufgrund der Einschränkung des § 50 II InsO kann das Vermieterpfandrecht für die Miete für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie für den dem Vermieter infolge der Kündigung des Insolvenzverwalters entstehenden Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die Verwertung erfolgt gem § 166 InsO durch den Insolvenzverwalter selbst, wenn dieser die Sache bereits im Besitz hat; das Absonderungsrecht des Vermieters bleibt hiervon unberührt (Kues WE 99, Heft 11, 4). Das Vermieterpfandrecht kann – soweit es Mieteforderungen in dem von § 130 InsO erfassten Zeitraum sichert – nicht als kongruente Deckung insolvenzrechtlich erfolgreich angefochten werden, wenn auch die vom Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vorher eingebracht wurden (BGH ZMR 07, 190, 191). Für die Anwendbarkeit des § 91 InsO (Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs nach Insolvenzeröffnung) ist entscheidend, ob ein Vermögensgegenstand bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurück zu erlangen (BGHZ 135, 140, 145). Nach § 140 III InsO bleibt bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände. Diese Norm ist nicht direkt aber vom Rechtsgedanken her auch auf das Vermieterpfandrecht anwendbar. Das der Sicherung der Mieteforderung dienende Vermieterpfandrecht kann nicht in einem weiteren Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der Forderung durch den Mieter (BGH ZMR 07, 190, 193). Zur Erlösauskehrung durch den InsoVerwalter vgl BGH MDR 15, 182. Werden dem Vermieterpfandrecht unterliegende Sachen Dritten vermietet, so sind gezogene Nutzungen nach GoA an den Mieter herauszugeben (BGH WPM 14, 2191). Eine vorhandene Mietsicherheit sowie das Vermieterpfandrecht können für die Abwehr einer Insolvenzanfechtung Bedeutung erlangen bei der Frage, ob Gläubigerbenachteiligung bei Bewirken der Zahlung zu bejahen ist (Pießkalla ZMR 20, 88).