Rn 28
Der wichtige Grund in der Person des Eintretenden muss nicht das Gewicht der Unzumutbarkeit iSd § 543 I, wohl aber ein höheres als bei § 553 I 2 haben, da es dort nur um die Aufnahme eines weiteren Nutzers geht (Hinz ZMR 02, 642, AG München ZMR 17, 749). Ein Verschulden des Eingetretenen ist nicht erforderlich. Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit des in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorliegen, nicht zuzumuten ist (BGH ZMR 18, 405; Kappus NZM 18, 331).
Rn 29
Bsp für einen wichtigen Grund sind: der Eintretende in eine Genossenschaftswohnung will nicht Mitglied der Genossenschaft werden (Hambg FamRZ 20, 670), fehlende Wohnberechtigung für eine öffentlich geförderte Wohnung nach dem dritten Förderweg (Sternel ZMR 04, 718), persönliche Feindschaft zwischen Vermieter und Eintretendem (Hinz ZMR 02, 643), unsittlicher Lebenswandel (Lammel § 563 Rz 50), Eingetretener ist nicht in der Lage, die Miete zu bezahlen (hM AG München ZMR 17, 749, Schmidt-Futterer/Streyl § 563 Rz 69, einschränkend Sternel ZMR 04, 718), Störung des Hausfriedens durch bestimmte Nutzungsarten, zB Musiker (Lammel § 563 Rz 50) auch wenn der Eingetretene in der Vergangenheit negativ in Erscheinung getreten ist, bspw durch Störungen des Hausfriedens oder Beschädigungen der Mietsache (Sternel ZMR 04, 718);. wenn dem Vermieter über mehr als ein Jahr hinweg keine Mitteilung über das Versterben der urspr Mieterin gemacht wurde (AG München ZMR 23, 553).
Rn 30
Kein Kündigungsgrund ist gegeben bei: Unterbelegung einer Genossenschaftswohnung nach dem Eintritt eines Angehörigen/Ehegatten (Karlsr WuM 84, 43), Zugehörigkeit zu einer Randgruppe (Sternel ZMR 04, 718), persönlichen Eigenschaften, die nicht über die Wohnung hinaus dringen (Lammel § 563 Rz 50; BGH WuM 10, 431 [BGH 20.04.2010 - VIII ZR 254/09]: drogenabhängiger Sohn).
Rn 31
Bei Personenmehrheit der Eingetretenen reicht es, dass der wichtige Grund in einer Person zu finden ist (Blank/Börstinghaus § 563 Rz 67, Staud/Rolfs § 563 Rz 46; aA Sternel ZMR 04, 718). Das Mietverhältnis kann dann im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Kündigungsrechts nicht nur ggü einem Eingetretenen gekündigt und mit einem anderen fortgesetzt werden. Möglich ist es aber, dass der Vermieter nach der Kündigung gem § 563 IV mit einem der Gekündigten einen neuen Mietvertrag abschließt.
Rn 32
Zusätzlich zu dem personenbezogenen wichtigen Grund muss für die Kündigung ein berechtigtes Interesse iSd § 573d I vorliegen. Die Sozialklausel der §§ 574 ff, 549 II ist anzuwenden.