Rn 21
Für das Merkmal des Benötigens reicht ein Wohnraumbedarf, ohne dass es auf die unzureichende Unterbringung der betreffenden Person ankommt (vgl BGH ZMR 88, 130 = WuM 88, 47 [BGH 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87]; Hambg WuM 86, 51 [OLG Hamburg 10.12.1985 - 4 U 88/85]), es genügen für die Eigennutzungsabsicht des Vermieters vernünftige Gründe. Entgegenstehende Interessen des Mieters sind erst nach § 574 zu berücksichtigen (BVerfG NJW 89, 970 [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 308/88]).
Rn 22
Die subjektive Vermieterentscheidung über seinen Wohnbedarf (vgl BGH ZMR 15, 923: Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit erhöhte Wohnbedarf; LG Hamburg ZMR 06, 285) ist grds zu achten (BVerfG NZM 99, 660), dh ist durch die Gerichte nicht unbeschränkt nachprüfbar. Zu prüfen sei gerichtlich (BVerfG NJW 89, 3007 [BVerfG 14.09.1989 - 1 BvR 674/89]) ua ob der Nutzungswunsch missbräuchlich sei, ob weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wurde und ob die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt erfüllen könne. Die Vorstellung des Gerichts darf nicht an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters treten.
Rn 23
Nicht ausgeschlossen wird das berechtigte Interesse dadurch, dass der Vermieter die Räume nur für begrenzte Zeit nutzen will (BVerfG ZMR 94, 61 = WuM 94, 13), zB als Zweit- oder Stadtwohnung (MüKo/Häublein § 573 Rz 69). Ist allerdings nur eine Nutzung für wenige Monate beabsichtigt, liegen vernünftige Gründe für eine Kündigung auch dann nicht vor, wenn ein grds Bedarf bejaht wird, da dem Vermieter für diese kurze Zeitspanne idR andere Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BayObLG ZMR 92, 328).
Rn 24
Die Beanspruchung größeren Wohnraums aus beruflichen Gründen rechtfertigt die Eigenbedarfskündigung (LG München I WuM 89, 296, bei besserem Zuschnitt oder mehr Zimmern LG Landau/Pfalz ZMR 92, 396; LG Berlin WuM 18, 584; LG Bochum ZMR 07, 452), grds die Verbesserung der Wohnverhältnisse (LG Essen ZMR 94, 262). Auch längerfristiger Besuch der Kinder rechtfertigt Bedarf an größerer Wohnung (LG Hamburg WuM 94, 683 [LG Hamburg 17.06.1994 - 311 S 93/93]).
Rn 25
Wenn der Selbstnutzungswunsch des Vermieters Umbaumaßnahmen voraussetzt, für die er eine Baugenehmigung braucht, ist es für Eigenbedarf (Benötigen) nicht unbedingt erforderlich, dass die Baugenehmigung bei Kündigungsausspruch vorliegt, die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit muss gegeben sein (Frankf ZMR 92, 383). Wesentlich größere Nähe zum Arbeitsplatz nach einem Arbeitsplatzwechsel genügt (LG Stuttgart WuM 90, 106), ebenso Heirat des Vermieters, dessen Wohnraum als künftige Ehewohnung nicht ausreichend groß ist. Zur Unterbringung der Kinder in getrennten Zimmern LG Bochum ZMR 07, 452.
Rn 26
Ist dem Vermieter selbst gekündigt worden, ist ihm das Risiko eines Rechtsstreits mit dem Vermieter seiner bisherigen, ihm wirksam gekündigten Wohnung zur Vermeidung der Kündigung des Mieters nicht zuzumuten. Der Vermieter muss aber die Begründung der ihm erklärten Kündigung darlegen (LG München I WuM 96, 770). Trennung vom Ehepartner und Kindern, kann zu Eigenbedarf für diese führen, entspr gilt wenn ohne Trennung der Wunsch besteht, Frau und Kinder in einer anderen als der Ehewohnung unterzubringen (LG Berlin WuM 89, 301) oder der Vermieter in Trennungsabsicht die Wohnung verlassen will (LG Köln WuM 97, 48).
Rn 27
Auch die Lebensplanung eines Angehörigen, zu dessen Gunsten der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, ist vom Gericht zu achten. Ob ein konkreter Nachwuchswunsch vorliegt, ist darüber hinaus nicht zu prüfen (BVerfG WuM 91, 145). Eigenbedarf wird bejaht, wenn eine Wohnung erworben wird, um wiederholten Räumungsklagen des bisherigen Vermieters aus dem Weg zu gehen (BVerfG ZMR 94, 208 = NJW 94, 309); ›Gekaufter Eigenbedarf‹ wird ebenso anerkannt (s Rn 31; Staud/Rolfs § 573 Rz 76) wie ersteigerter Eigenbedarf (LG Essen ZMR 08, 294).
Rn 28
Eine unzulässige Vorratskündigung (BGH ZMR 06, 703) ist gegeben, wenn der Vermieter den Eigenbedarf vorsorglich an mehreren Wohnungen mit je einer Kündigung geltend macht (LG Köln WuM 91, 590); vgl BGH ZMR 17, 32, LG Berlin ZMR 14, 730. Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht (BGH ZMR 16, 22). Die Kündigung bleibt wirksam, wenn sie wegen Eigenbedarfs eines Haushalts- oder Familienangehörigen erfolgt ist und dieser die Wohnung anschließend erwirbt (vgl Hamm ZMR 92, 438 = WuM 92, 460). Hat der Eigentümer einem Angehörigen einen Nießbrauch eingeräumt, kann er selbst auf Eigenbedarf klagen, muss aber Herausgabe an den Nießbraucher beantragen (LG Gießen WuM 94, 470).