Rn 15
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann gem § 14 II TzBfG ohne Sachgrund bis zur Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden, sofern mit demselben ArbG (BAG NZA 16, 758; 15, 1507 [BAG 24.06.2015 - 7 AZR 452/13]) noch kein Arbeitsverhältnis (nicht: Leiharbeitsverhältnis, BAG 5.4.23 – 7 AZR 224/22; Berufsausbildungsverhältnis, BAG NZA 12, 255 [BAG 21.09.2011 - 7 AZR 375/10]; Beamtenverhältnis BAG NZA 16, 758 [BAG 24.02.2016 - 7 AZR 712/13]; Heimarbeitsverhältnis nach § 2 I HAG, BAG NZA 17, 244 [BAG 24.08.2016 - 7 AZR 625/15]) bestanden hat oder das Verbot sachgrundloser Befristung wg Vorbeschäftigung im Einzelfall unzumutbar wäre (BVerfG NZA 18, 774 [EuGH 05.06.2018 - C-677/16]; BAG NZA 19, 1563 [BAG 12.06.2019 - 7 AZR 429/17], Anm Merten ArbRAktuell 19, 587), weil das frühere Arbeitsverhältnis ganz anders geartet oder von kurzer Dauer war oder sehr lange zurückliegt [BAG NZA 22, 774 [BAG 15.12.2021 - 7 AZR 530/20]; 21, 338]). Bis zu dieser Gesamtdauer kann ein befristeter Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden; die Vereinbarung muss aber jew vor Ablauf der Laufzeit des bisherigen Vertrages getroffen werden (BAG NZA 18, 999). Bei Änderung des Vertrages – auch zugunsten des ArbN – anlässlich einer solchen Verlängerung ist Befristung unwirksam (BAG NZA 18, 999; 08, 883, 701 [BAG 07.05.2008 - 7 AZR 198/07]; krit Bauer NZA 07, 208 [BAG 23.08.2006 - 7 AZR 12/06]). Laufzeitverkürzung erfordert Sachgrund (BAG NZA 17, 634 [BAG 14.12.2016 - 7 AZR 49/15]).
Rn 16
Gem § 14 IIa TzBfG ist in den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund sogar bis zur Dauer von vier Jahren zulässig und bis dahin auch die mehrfache Verlängerung.
Rn 17
Gem § 14 III TzBfG ist eine Befristung bis zu 5 Jahren bei ArbN ab dem 52. Lebensjahr unter engen Voraussetzungen wirksam, mehrfache Verlängerung innerhalb der 5 Jahre ist zulässig (zur befristeten Rentnerbeschäftigung Zieglmeier NZA 23, 1078). Die Regelung ist, jedenfalls bei erstmaliger Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien, mit Unionsrecht und dem GG vereinbar (BAG DB 14, 2475). § 21 BEEG erlaubt die befristete Einstellung einer Vertretung für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach MuSchG und die Elternzeit, § 6 PflegeZG für die Pflegezeit. Das WissZeitVG regelt besondere Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich (BAG NZA 22, 767 [BAG 02.02.2022 - 7 AZR 573/20]; zum Verhältnis zu § 14 I TzBfG: BAG NZA 16, 1276 [BAG 18.05.2016 - 7 AZR 533/14]).