Rn 31
Die Kündigung ist eine bedingungsfeindliche (Rn 39) einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Rn 32
Das Dienstverhältnis kann unproblematisch mit den Fristen des § 622 gekündigt werden, das nach § 620 I befristete Dienstverhältnis vor Ablauf der Befristung nur, wenn die ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist (München BeckRS 22, 7942). Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gelten die Grundsätze in Rn 51 ff, das Kündigungsrecht des ArbG ist also entgegen II durch das KSchG erheblich eingeschränkt.
Kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts zu Lasten des ArbG sind regelmäßig wirksam (Rn 2), zu Lasten des ArbN, auch mittelbar über Rückzahlungsklauseln, jedoch nur in den Grenzen von §§ 242, 305 ff (§ 611 Rn 62).
1. Arten der Kündigungen.
Rn 33
Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff).
Rn 34
[nicht besetzt]
Rn 35
Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die Änderungskündigung auf Veränderung der Arbeitsbedingungen (BAG NZA 17, 905 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 546/16]; 16, 1461 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 509/15]; 10, 333 [BAG 10.09.2009 - 2 AZR 822/07]; iE BLDH/Lingemann Kap 20 Rz 1 ff), die idR unwirksame Teilkündigung demggü nur auf die Beendigung einzelner Vereinbarungen des Vertrages (BAG DB 06, 1621; NZA 97, 711).[nicht besetzt]
2. Kündigungserklärung.
Rn 36
[nicht besetzt]
Rn 37
Der Wille zur Vertragsbeendigung muss sich für einen objektiven Erklärungsempfänger aus der Kündigungserklärung deutlich und zweifelsfrei ergeben (§ 133; BAG NZA 07, 377 [BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06]; 92, 452 [BAG 15.03.1991 - 2 AZR 516/90]). Die außerordentliche Kündigung muss ausdrücklich als solche erklärt werden (§ 626 Rn 11).
Rn 38
Soll bei Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses auch vorsorglich (für den Fall der Unwirksamkeit der Befristung) gekündigt werden, muss dies hinreichend klar geschehen; idR nicht ausreichend ist die bloße Nichtverlängerungsanzeige (BAG AP Nr 47 zu § 620 – ›Befristeter Arbeitsvertrag‹; iE BLDH/Lingemann Kap 6 M 6.1.3.2).
Rn 39
Die Kündigung unter einer Bedingung ist unwirksam (BAG DB 68, 1588). Zulässig ist jedoch eine Rechtsbedingung, zB für den Fall der Unwirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung (›hilfsweise‹/›vorsorgliche‹ Kündigung, BAG NJW 14, 3533 [BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13]).
3. Kündigungsform.
Rn 40
Die Kündigung von Dienstverhältnissen ist formfrei wirksam, bei Arbeitsverhältnissen gilt die gesetzliche Schriftform (§§ 623, 126); die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 Rn 1 ff).
Rn 41
Der Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden, Ausnahmen: §§ 22 III BBiG, 9 III 2 MuSchG; Pflicht zur Mitteilung auf Verlangen: §§ 54 II 2 BAT, 626 II 2 BGB.
Rn 42
Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (BAG NZA 17, 773; NJW 14, 3533; DB 13, 2093). Bei einer hilfsweise zur außerordentlichen erklärten ordentlichen Kündigung muss der Kündigungstermin nicht benannt werden (BAG NZA 16, 485 [BAG 20.01.2016 - 6 AZR 782/14]). Zu kurze Frist kann uU in zulässige umgedeutet werden (BAG NZA 15, 673 [BAG 29.01.2015 - 2 AZR 280/14]).
4. Kündigungszugang.
Rn 43
Die Kündigung wird mit Zugang beim Adressaten wirksam (§ 130 Rn 1 ff; BAG NJW 19, 3666 [BAG 22.08.2019 - 2 AZR 111/19]; zur Zugangsvereitelung BAG NZA 15, 1183 [BAG 26.03.2015 - 2 AZR 483/14]). Die Beweislast trägt der Kündigende.
Rn 44
Sie kann jederzeit zugestellt werden, auch zur Unzeit, zB am Heiligabend (vgl BAG NZA 86, 97 [BAG 14.11.1984 - 7 AZR 174/83]).
Rn 45
Wird sie bei Abwesenheit des ArbN zugestellt (zB Einwurf in Hausbriefkasten trotz Urlaubs oder Krankenhausaufenthalts), so kann dieser gem § 5 KSchG Antrag auf nachträgliche Zulassung innerhalb der dort geregelten Fristen stellen. Ebenso, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus nicht von ihr zu vertretendem Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfährt, § 5 I 2 KSchG.
Rn 46
Ist die Kündigung zugegangen, kann der Kündigende sie nicht mehr zurücknehmen (BAG DB 81, 2438); die ›Zurücknahme‹ durch den ArbG enthält jedoch das Angebot, den ArbN zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. In der Annahme des Angebots ist der ArbN frei, die Ablehnung kann jedoch zum Verlust von Ansprüchen nach § 615 2 oder von Sozialplanansprüchen führen, wenn zB der Sozialplan Leistungen bei Weiterbeschäftigungsangeboten ausschließt.
5. Kündigungsberechtigung.
Rn 47
Die Kündigungsberechtigung (iE Lingemann/Steinhauser NJW 18, 840) richtet sich nach allg Regeln. Neben Dienstberechtigtem/...