Rn 25
Grds richtet sich ein Mangelanspruch nur gegen den Vertragspartner, in dessen Leistungsverantwortung der Mangel fällt. Sind mehrere Unternehmer jeweils aufgrund selbstständiger Werkverträge tätig, bestehen auch die Mängelansprüche nur selbstständig nebeneinander (BGH NJW-RR 04, 165). Das gilt auch für die Vertragsbeziehungen des Bestellers zu Vor- und Nachunternehmern (Ddorf NJW-RR 98, 527) sowie zu Haupt- und Subunternehmern (BGH BauR 81, 383). Eine gesamtschuldnerische Mängelhaftung kommt jedoch in Betracht, wenn ein Unternehmer bzgl der mangelhaften Leistung eines anderen Unternehmers Prüfungs- und Hinweispflichten vorwerfbar verletzt (Soergel BauR 05, 239, 248) oder wenn die Mangelursachen zumindest teilweise von beiden Unternehmer gesetzt werden und eine Nachbesserung wirtschaftlich sinnvoll nur einheitlich vorgenommen werden kann (BGH BauR 03, 1379; Stuttg IBR 05, 312; Frankf IBR 05, 473). IÜ kommen beim Zusammenwirken Mehrerer für die Entstehung eines Baumangels Gesamtschuldverhältnisse insbes in Betracht zwischen
- Unternehmer (Ausführungsfehler) und bauüberwachendem Architekt (Überwachungsfehler – BGHZ 43, 227; NJW 18, 1463; Hamm BauR 00, 1363; Ddorf NJW-RR 94, 1240); der bauüberwachende Architekt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers im Verhältnis zum Unternehmer (Leupertz BauR 10, 1999, 2007; Celle IBR 10, 678 (dagegen keine Gesamtschuld mit Anspruch gg Architekten, der wegen Verletzung seiner Objektbegehungspflicht haftet, BGH BauR 23, 510);
- Unternehmer (Ausführungsfehler) und planendem Architekt (Planungsfehler – Werner/Pastor, Rz 2481 ff mwN); allerdings kein Gesamtschuldnerausgleich, wenn Unternehmer in Anspruch genommen wird, weil sich der Besteller dann den Planungsfehler über § 278 als Mitverursachungsbeitrag (§ 254) zurechnen lassen muss (BGH BauR 84, 395, 397; Karlsr OLGR 02, 291; auch Mitwirkung bei fehlerhafter Planänderung kann uU ausreichen: BGH NJW 14, 3645); ebenso ist nach der jüngsten Rspr des BGH der planende Architekt Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten (BGH BauR 09, 515; so auch: Soergel BauR 05, 239, 246; aA: Karlsr BauR 03, 1921; Stuttg NZBau 03, 446, 447), worin eine allg Tendenz aufscheint, die bisher restriktive Rspr zur Erfüllungsgehilfenhaftung auszuweiten (vgl auch BGHZ 197, 252 = BauR 13, 1468; 16, 1260; Leupertz BauR 10, 1999 – auch allg zu Mitwirkungsobliegenheiten);
- planendem Architekten (Planungsfehler) und bauüberwachendem Architekten (Überwachungsfehler – BGH BauR 09, 515; BauR 89, 97; Köln NJW-RR 97, 597);
- darüber hinaus nach obigen Grundsätzen zwischen Unternehmern/Architekten und Sonderfachleuten (BGH BauR 97, 488; 03, 1247 – Architekt/Tragwerksplaner; 16, 1260 – Architekt/Landschaftsarchitekt).
Rn 26
Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern richtet sich nach § 426. Maßstab sind die wechselseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254), so dass die Gesamtschuldner idR quotal nach den Umständen des Einzelfalles haften (vgl hierzu: Werner/Pastor Rz 2493 ff mzN; ausf zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich: Kniffka BauR 05, 274 ff). Deshalb kann eine alleinige Haftung des Unternehmers, der einen Ausführungsfehler zu verantworten hat, im Innenverhältnis zum Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, nicht damit begründet werden, dass der Besteller dem Unternehmer ggü nicht zur Aufsicht verpflichtet sei (so aber Kobl IBR 05, 221; ebenso beim planenden Architekten ggü Objektüberwacher Frankf BauR 04, 1329; krit hierzu Kniffka BauR 05, 274, 277, da sonst faktisch Haftungsfreiheit für den Bauaufsichtspflichtigen bestehe). Zur (Regel-)Verjährung des Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern: BGH BauR 09, 1458.