Rn 2
Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung iSd § 639 ist grds zu unterscheiden von den rechtsgeschäftlichen Abreden der Vertragsparteien über die Beschaffenheit des herzustellenden Gewerkes. Es steht ihnen iRd Privatautonomie bspw frei, eine hinter den anerkannten Regeln der Technik (zur Bedeutung für die Mangelfreiheit des Werkes s § 633 Rn 23) zurückbleibende Art der Ausführung zu vereinbaren. Darin liegt keine Haftungsbeschränkung, sondern eine wirksame Bestimmung des zu erbringenden Leistungsumfangs, so dass der Unternehmer bei Beachtung der ihm obliegenden Prüfungs- und Hinweispflichten hinsichtlich der gleichwohl möglichen Verfehlung des geschuldeten Werkerfolgs schon nicht der werkvertraglichen Mängelhaftung unterliegt (Grüneberg/Retzlaff § 639 Rz 2; AnwK/Raab § 639 Rz 10; iE hierzu § 633 Rn 22). Die Grenze zum Anwendungsbereich des § 639 ist erst überschritten, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung eine Garantie des Unternehmers beinhaltet (s Rn 4).
Rn 3
Vom Unwirksamkeitspostulat des § 639 umfasst sind grds alle rechtgeschäftlichen Vereinbarungen, soweit sie die sich aus § 634 ergebenden Mängelrechte (HP/Voit § 639 Rz 19; Staud/Peters/Jacoby § 639 Rz 2) sowie mangelbezogene Schadensersatzansprüche aus §§ 634 Nr 4, 280 I, 281 I (zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz statt der Leistung gem § 281 I und Schadensersatz nach § 280 I s § 634 Rn 14 ff) und Delikt (AnwK/Raab § 639 Rz 8) mit für den Besteller nachteiligen Auswirkungen abw von der gesetzlichen Bestimmungen regeln. Ob allerdings eine dann an § 639 zu messende Haftungsbeschränkung im Einzelfall derartige Ansprüche überhaupt betrifft, muss ggf durch Auslegung (§§ 133, 157) geklärt werden. Insoweit wird man in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte grds davon ausgehen können, dass ein mangelbezogener Gewährleistungsausschluss auch evtl Mangelfolgeschäden umfasst, für die der Unternehmer andernfalls nach §§ 634 Nr 4, 280 I, 281 I einzustehen hätte. Das mag nach altem Recht mit Rücksicht auf die Differenzierung zwischen werkvertraglichem Schadensersatz gem § 635 aF und Ansprüchen aus pVV jedenfalls für entfernte Mangelfolgeschäden anders zu beurteilen gewesen sein (vgl BGH WM 82, 980, 982). Nach jetzt geltendem Recht unterliegt hingegen auch der Anspruch auf Ersatz entfernter Mangelfolgeschäden der werkvertraglichen Mängelhaftung (s § 634 Rn 18), so dass der rechtsgeschäftliche Erklärungswert einer die Mängelhaftungsrechte beschränkenden Abrede auch derartige Mangelfolgen umfasst, wenn sich aus der Vereinbarung nach gebotener Auslegung nichts Gegenteiliges ergibt (für eine grds restriktive Auslegung derartiger Klauseln: HP/Voit § 639 Rz 19). Anders liegen die Dinge für mangelbedingte deliktische Schadensersatzansprüche, die nicht dem werkvertraglichen Mängelhaftungsrecht unterliegen und deshalb nur dann von einem Haftungsausschluss umfasst sein dürften, wenn die Vertragsparteien solches feststellbar besonders vereinbart haben (ebenso zum Ganzen: Grüneberg/Retzlaff § 639 Rz 3 – unter Hinweis auf BGH WM 79, 435, 436). Erst recht dürfte die Haftung für nicht mangelbedingte Schäden von einer Haftungsbeschränkung für Bauwerkschäden in einem Architektenvertrag nicht umfasst sein (BGH BB 77, 516). Die Beweislast für das Zustandekommen und den Inhalt einer haftungsausschließenden oder haftungsbeschränkenden Vereinbarung trägt der Unternehmer.