Gesetzestext
(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. |
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, |
2. |
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder |
3. |
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. |
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werkes Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
A. Überblick.
Rn 1
§ 641 regelt mit Bestimmungen zur Fälligkeit die für den vorleistungspflichtigen Unternehmer besonders wichtige Frage, ab welchem Zeitpunkt er die vertragliche Vergütung vom Besteller verlangen kann. Das ist gem § 641 I 1 der Zeitpunkt der Abnahme (iE Rn 4), ggs auch der Teilabnahme – § 641 I 2. Allerdings wird dieser Grundsatz in nicht wenigen Sonderfällen durchbrochen (iE Rn 6 ff). So auch durch die mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 (BGBl I 330) eingeführte Durchgriffsfälligkeit gem § 641 II (iE Rn 10 ff), die durch das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG, s § 631 Rn 24) mit Wirkung ab dem 1.1.09 abermals modifiziert worden ist. Ebenfalls geändert hat sich die Höhe des sog Druckzuschlages, der nun gem § 641 III statt mindestens dem Dreifachen idR das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beträgt (iE Rn 14 ff). Der Regelungsgehalt des § 641 III entspricht bis auf die neu festgelegte Höhe des Druckzuschlages den von der Rspr zum altem Recht entwickelten Grundsätzen und dürfte deshalb im Gegensatz zu II (Art 229 EGBGB § 1 II 1) auch auf vor dem 1.5.00 abgeschlossene Verträge anwendbar sein (Art 229 EGBGB § 1 II 2; BGH NJW 04, 502, 505 [BGH 27.11.2003 - VII ZR 53/03]).
Rn 2
Beim VOB/B-Vertrag hängt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs gem § 16 III VOB/B zusätzlich von der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung (vgl § 14 I 1 VOB/B) und dem Ablauf einer Prüffrist von höchstens 2 Monaten ab. Die gilt gem § 650g IV grds auch für den BGB-Bauvertrag (allerdings ohne das Erfordernis einer Prüffrist), nicht hingegen für den BGB-Werkvertrag (Grüneberg/Retzlaff § 641 Rz 3), und zwar entgegen einer starken Gegenansicht (Ddorf BauR 97, 1052; Frankf BauR 97, 856) nach hM auch dann nicht, wenn er Bauleistungen zum Gegenstand hat (BGH BauR 81, 199; 79, 62; ebenso Frankf NJW-RR 00, 755; Celle NJW 86, 327; Oldbg OLGR 99, 50; Stuttg NJW-RR 94, 17; vgl auch BGH BauR 02, 938, 939 – für den Beginn der Verjährung). Der hM ist mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des § 641 I im Ausgangspunkt zuzustimmen. Zwar hat der Besteller gerade bei Bauverträgen mit komplexem Leistungsbild und den sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten für die Ermittlung des letztlich zu zahlenden Werklohns (s § 631 Rn 2, 38 ff) ein berechtigtes und naheliegendes Interesse daran, eine aufgeschlüsselte Abrechnung des Werklohns zu erhalten. Andererseits droht ihm bei Ausbleiben einer solchen Schlussrechnung kein allzu großes Unheil. Er kann bis zur schlüssigen Abrechnung der Werkleistungen mangels Verschulden mit der Bezahlung des (Rest-)Werklohns nicht in Verzug geraten (Frankf BauR 97, 856); darüber hinaus steht ihm bis zur hinreichenden Konkretisierung des Werklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 zu, dessen Geltendmachung auch den Zinsanspruch des Unternehmers aus § 641 IV entfallen lassen dürfte (NK-BGB/Herdy/Raab § 641 Rz 5; vgl auch: Ddorf NJW 71, 2310). IÜ verliert der Unternehmer den Werklohnprozess, wenn er seine Werklohnforderung nicht schlüssig und damit ioS nachprüfbar darlegt (Hamm BauR 97, 656). Auf der anderen Seite würde die Erteilung einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung dazu führen, dass der Unternehmer durch die in seine Hände gegebene Rechnungslegung den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit auch den des Verjährungsbeginns bestimmen könnte (vgl BGH BauR 81, 199).
Rn 3
Indes: Berücksichtigt man die zuletzt vom BGH (BauR 02, 938 = NJW 02, 1567) bekräftigte Rspr, wonach der Unternehmer auf den Werklohn geleistete Voraus- und Abschlagszahlungen nach Fertigstellung des Gewerkes abrechnen muss, was letztlich nur durch eine schlüssige Darlegung der Gesamtvergütung geschehe...