Rn 1
Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie ist weitgehend inhaltsgleich mit § 648a aF, der für alle zuvor (seit dem 1.1.09) geschlossenen Verträge fortgilt (Art 229 § 19 I EGBGB) (vgl hierzu 12. Aufl). Der sachliche und persönliche Anwendungsbereich hat sich jedoch geändert: Nunmehr gilt die Vorschrift für Bauverträge iSv § 650a (bisher für Werkverträge über Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon, vgl 12. Aufl § 648a Rz 8) und durch den Verweis in § 650q I auch für Architekten- u Ingenieurverträge iSv § 650p. Außerdem ist die Ausnahme des Abs 6 Satz 1 Nr 2 neu definiert worden. Im Übrigen kann auf die Rspr und Lit zur Auslegung von § 648a aF zurückgegriffen werden.
Rn 2
§ 650f schließt einige der Sicherungslücken, die §§ 647, 650e für den Unternehmer lassen. So ist die Bauhandwerkersicherheit weder an den Besitz des Unternehmers (§ 647, s dort Rn 1 f) noch an die tatsächliche Erbringung der Bauleistungen und die Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer geknüpft (§ 650e, s dort Rn 5 ff). Auch entfällt iRd § 650f die Besorgnis des Unternehmers, wegen vorrangiger Grundpfandrechte mit seinem Sicherungsbegehren auszufallen (s § 650e Rn 1).
Rn 3
Das Sicherungsverlangen nach § 650f betrifft gem I 1 die Vergütung des Unternehmers eines Bau-, Architekten- oder Ingenieurvertrags (Rn 7). Keine Anwendung findet § 650f I–V gem VI 1 Nr 1 auf juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, die nicht insolvenzfähig sind, als Besteller, weil insoweit kein Insolvenzrisiko besteht, das abgesichert werden müsste (Grüneberg/Retzlaff § 650f Rz 2). Gem VI 1 Nr 2 gilt § 650f I–V ebenfalls nicht für Verbraucherbauverträge (s § 650i) und Bauträgerverträge (s § 650u), sofern der Besteller ein Verbraucher (s § 13) ist. Dem liegt wie schon bei der Vorgängervorschrift, bei der sich der Vertrag auf ein Einfamilienhaus beziehen musste, die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass private Bauvorhaben idR solide finanziert seien und der Unternehmer überdies durch die unbegrenzte Haftung des Bestellers mit dessen Privatvermögen ausreichend abgesichert sei (BTDrs 12/1836 S 11; 12/4526 S 11; 18/8486 S 59). Daraus erklärt sich wiederum die Einschränkung in § 650f VI 2, wonach die Freistellung des privaten Bestellers von der Sicherungsverpflichtung nicht greift, wenn ein entspr ermächtigter Baubetreuer über die Finanzierungsmittel des Bestellers verfügen kann. Im Gegensatz zur früheren Regelung sind nunmehr wegen der Definition in § 650i von der Ausnahme keine Verträge mehr erfasst, in denen sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das iRd Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist (BGH 16.3.23 – VII ZR 94/22 Rz 30, BGHZ 236, 347 = BauR 23, 1243). Ob die Ausnahme auch nicht für Architektenverträge gilt, ist unklar (vgl Kniffka/Jurgeleit/Schmitz, Bauvertragsrecht § 650f Rz 241 ff).
Rn 4
Gem § 650f VII sind Vereinbarungen unwirksam, mit denen von den Vorschriften in § 650f I–V abgewichen werden soll. Der BGH hat klargestellt, dass dieses Unwirksamkeitspostulat nur die nach Vertragsschluss gem § 650f einseitig verlangte Sicherheit betrifft, nicht hingegen eine bereits im Bauvertrag getroffene Sicherungsabrede (BGH NJW 06, 2475 = BauR 06, 1294; vgl auch BGH NJW 10, 2272 = BauR 10, 1219; abl Joussen BauR 10, 1655). Allerdings dürften im erstgenannten Fall abändernde Vereinbarungen auch dann unwirksam sein, wenn sie sich zu Gunsten des sicherungsberechtigten Unternehmers auswirken würden (BGH NJW 06, 2475 = BauR 06, 1294; vgl auch BGH BauR 05, 1019; BauR 01, 1426; aA: Vogel ZfIR 05, 285; Schmitz BauR 06, 430). Ein iRd Vertragsschlusses erklärter Verzicht auf die Rechte aus § 650 f ist unwirksam (BGHZ 146, 24, 28 = BauR 01, 386).