Rn 14
§ 650g IV modifiziert für den Bauvertrag die Fälligkeitsregeln des § 641 I 1, wonach die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Nun stellt IV 1 fest, dass die Fälligkeit des Werklohnanspruchs zusätzlich von der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung durch den Unternehmer abhängt. Damit greift der Gesetzgeber den Grundgedanken des § 16 Abs 3 VOB/B auf, ohne freilich die dort maßgeblichen Fristenregelungen zu übernehmen. Klagt der Unternehmer seinen Werklohn für das abgenommene Werk ein, ohne eine prüffähige Schlussrechnung erteilt zu haben, wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Rn 15
IV 2 enthält Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung, die eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten und für den Besteller nachvollziehbar sein muss. Welche inhaltlichen Anforderungen sich hieraus im Detail ergeben, wird die Rspr im Einzelfall entwickeln müssen, was der Gesetzgeber bewusst in Kauf nimmt. Nur für die Abrechnung des Einheitspreisvertrages hat er darauf hingewiesen, dass nur dann von eine prüffähigen Rechnung ausgegangen werden könne, ›wenn sie ein Aufstellung enthält, wie oft die jeweiligen Einzelleitungen erbracht wurden. Je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege beizufügen.‹ (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 8.3.17, BTDrs 18/11437 S 49). Auch wenn die in IV 2 niedergelegten Anforderungen an die Prüfbarkeit sich nicht mit denen gem § 14 VOB/B decken (vgl dazu iE Langen/Berger/Dauner-Lieb/Dressel, § 650g Rz 64 ff), wird die zu § 14 I VOB/B ergangene Rspr weitgehend herangezogen werden können (dazu I/K/Locher, VOB/B, § 14 Abs 1 Rz 9 ff mwN).
Rn 16
Hat der Unternehmer eine Schlussrechnung erteilt, gilt sie gem IV 3 als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Damit greift der Gesetzgeber auf der Grundlage der Rspr des BGH zu den zeitlichen Grenzen für die Erhebung von Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer VOB/B-Schlussrechnung (vgl BGH BauR 04, 316, 319; NJW-RR 05, 167) den Gedanken den § 16 III 1 VOB/B auf, wonach der Besteller 30 Tage Zeit haben soll, die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu prüfen. Anders als dort, tritt die Fälligkeit der Werklohnforderungen des Unternehmers allerdings bereits mit der Erteilung der Schlussrechnung ein, wenn der Besteller nicht innerhalb der 30-Tage-Frist Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhoben hat, mit denen er nach Ablauf der Frist ausgeschlossen ist. Dann kann er im Prozess nur noch gegen die Richtigkeit der Abrechnung vorgehen, die auch von dem Gericht nicht mehr mit dem Hinweis darauf umgangen werden darf, die Rechnung sei nicht prüffähig. Auch im Übrigen wird zu den im Zusammenhang mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit aufkommenden Streitfragen auf die umfangreiche Rspr des BGH zurückgegriffen werden können, die in zahlreichen Fallkonstellationen die Berufung des Bestellers auf fehlende Prüfbarkeit für rechtsmissbräuchlich gehalten hat (vgl dazu ausführlich: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher/Kniffka, 4. Teil Rz 539 ff mwN).