Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.05.2022, Az. 12 O 27/21, abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.074,21 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Klägerin macht ausstehende Werklohnforderungen geltend.
Nachdem die Klägerin bereits im Mai 2018 Trocknungs- und Demontagearbeiten nach einem Wasserschaden im Kellergeschoss eines von der Beklagten als Pension betriebenen Hauses in ("Ort 01") durchgeführt hatte, beauftragte sie die Beklagte anlässlich eines zwischenzeitlich aufgetretenen zweiten Wasserschadens mit Sanierungsarbeiten im Kellergeschoss - namentlich mit Arbeiten zur Wiederherstellung der Wand-, Decken- und Bodenflächen im Einzelnen benannter Räume. Den vereinbarten Leistungsumfang des unter Vereinbarung von Einheitspreisen geschlossenen Vertrages bildet die 2. Auftragsbestätigung vom 21.09.2018 ab; ergänzend beauftragte die Beklagte die Klägerin im November 2018 mit der Demontage durchfeuchteter Estrichflächen im zentralen Flur des Kellerbereichs.
Nachdem ein dritter Wasserschaden im Kellergeschoss eingetreten war, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2019 mit, dass dieser erneute Wasserschaden die bereits erbrachten Sanierungsleistungen überdeckt habe, der Auftrag damit für sie erledigt sei und die hierauf bislang erbrachten Leistungen abgerechnet würden. Zudem teilte sie mit, keine Kapazitäten für die Arbeiten zur Beseitigung des dritten Wasserschadens zu haben; die Beklagte hat in der Folgezeit ein anderes Unternehmen mit den zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Bodenarbeiten beauftragt. Zu einer förmlichen Abnahme der klägerischen Arbeiten kam es nicht.
Mit Schlussrechnung vom 29.03.2019 (vgl. Anklage K 2) rechnete die Klägerin die von ihr im Zeitraum vom 04.10.2018 bis 22.03.2019 erbrachten Leistungen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Räumlichkeiten ab. Danach ist - unter Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen - noch ein Betrag in Höhe von 25.277,92 EUR offen. Die Schlussrechnung übersandte sie an die von der Versicherung der Beklagten beauftragte Sachverständige.
Nachdem sie am 10.07.2019 die Schlussrechnung vom 29.03.2019 von ihrer Versicherung erhalten hatte, rügte die Beklagte noch am gleichen Tag die mangelnde Prüffähigkeit derselben. Ein im Juli 2019 durchgeführter Termin zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes endete ergebnislos.
In der Folgezeit führt die Klägerin Nachbesserungsarbeiten an den von ihr erbrachten Arbeiten durch. Mit Schreiben vom 03.02.2020 teilte ihr die Beklagte daraufhin mit, dass im Zuge der Arbeiten weitere Mängel verursacht worden seien und sie nunmehr eine Selbstvornahme beabsichtigte, wenn die Klägerin sich bis zum 17.02.2020 nicht anderweitig positioniere. Die Klägerin erklärte unter dem 07.04.2020, dass der Vorgang für sie nun abgeschlossen sei und bat um Begleichung der Schlussrechnung. Dies lehnte die Beklagte unter erneutem Hinweis auf eine fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung sowie "umfangreiche Gegenansprüche" ab.
Mit ihrer am 23.02.2021 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Werklohnanspruch weiter. Sie hat erstinstanzlich behauptet, sämtliche in der Schlussrechnung vom 29.03.2019 ausgewiesenen Leistungen mit den dort jeweils angegebenen Mengen und Massen ausführt zu haben - anderes gelte lediglich (1.) für die mit dem Zusatz "entfällt" gekennzeichneten und nicht abgerechneten Positionen, welche infolge des dritten Wasserschadens nicht mehr hätten erbracht werden können, und (2.) die in der Schlussrechnung als erbrachte Leistungen ausgewiesenen Positionen "Deckenflächen mit Dispersionsfarbe deckend weiß streichen" im Umfang von insgesamt 965,71 EUR (brutto). Zu letztgenannten Positionen habe der von ihr zum Beweis für die Leistungserbringung benannte Zeuge ("Name 02") keine eigenen Wahrnehmungen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Schlussrechnung vom 29.03.2022 sei nicht prüffähig, da diese nur Mengenangaben benenne, ohne ein prüffähiges Aufmaß zu übermitteln. Überdies hat sie bestritten, dass - von ihr im Einzelnen bezeichnete - Arbeiten an den Wand- und Deckenflächen in verschiedenen Räumen im Wert von insgesamt 11.082,17 EUR (netto) erbracht worden seien. Soweit die Klägerin mit der Rechnung Zulagen berechne, welche im Rahmen der Demontage des Estrichs im Flur angefallen seien, bildeten diese das Unternehmerrisiko ab und seien daher unberechtigt (vgl. Positionen 3.1.2, 3.1...