Rn 6
Gegenstand des Pauschalreisevertrags (Rn 26) ist die vom Reiseveranstalter (Rn 17) dem Reisenden (Rn 13) gegen Zahlung zu verschaffende Pauschalreise (I). Eine Pauschalreise ist nach II 1 eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen (Rn 10), mithin ein konkretes Reisepaket, nicht eine einzelne Reiseleistung wie ein einzelner Beherbergungs- oder Beförderungsvertrag (Individualreise). Die Reiseleistungen müssen derselben Reise dienen.
Rn 7
II 2 Nr 1 stellt klar, dass, wenn Einzelleistungen vom Reisenden bzw nach seinem Wunsch oder seiner Auswahl zusammengestellt werden, eine Pauschalreise vorliegt, wenn diese Leistungen abstimmbar vom Veranstalter als Baukasten angeboten werden. Ferner bestimmt Nr 2, dass der Einordnung als Pauschalreise nicht entgegensteht, dass der Reisende die einzelnen Reiseleistungen erst nach Vertragsschluss aus dem Angebot des Reiseveranstalters auswählt, wenn das Recht dazu durch den Vertrag eingeräumt worden ist (sog Reisegeschenkbox). Hat sich der Veranstalter das Recht vorbehalten, die Reiseleistungen erst nach Abschluss des Reisevertrags festzulegen, besteht ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 I, das mangels abweichender Regelung nach billigem Ermessen – etwa durch Aushändigung eines Reiseprogramms – auszuüben ist (BGH NJW-RR 23, 755 Rz 19 ff). Reiseleistungen können Gegenstand einer Gattungsschuld sein, wenn eine Leistung mittlerer Art und Güte bestimmt werden kann, mithin die als gattungsgemäß infrage kommenden Leistungen durch gemeinsame Merkmale gekennzeichnet sind und sich dadurch von Gegenständen anderer Art abheben (BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 17).
Rn 8
Gerade bei Online-Portalen sollen die Pflichten als Reiseveranstalter nicht durch eine künstliche Aufspaltung umgangen werden können (§ 651c Rn 1). Daher bedarf es 2 getrennter Buchungsvorgänge, wenn der Anbieter kombinierbare Einzelleistungen vermitteln, aber nicht Reiseveranstalter werden will (vgl Tonner RRA 17, 5 f, 9). Das entspricht der bisherigen Rspr, dass, wenn Reiseleistungen von einem Anbieter zur Zusammenstellung zB in einem Katalog als Paket aus einer Hand angeboten und vom Reisenden als voneinander abhängig gebucht werden (sog Baukastenprinzip), der Kataloganbieter Veranstalter ist (vgl BGH NJW 06, 3137 [BGH 25.07.2006 - X ZR 182/05]; Ddorf NJW-RR 98, 50 [OLG Düsseldorf 24.04.1997 - 18 U 135/96]; LG Frankfurt NJW-RR 03, 640 [LG Frankfurt am Main 17.12.2002 - 2-19 O 233/02]), zB wenn es Einzelleistungen im Voraus bündelt, die Leistungserbringer nicht benennt und insbes dem Kunden nur einen Gesamtpreis (vgl § 651b I 1 Nr 2) nennt (vgl BGH NJW 11, 599, 600 [BGH 30.09.2010 - Xa ZR 130/08]). Entspr gilt, stellt der Kunde sich über Internet-Reiseportale (vgl § 651b II 1 Nr 2) einzelne Leistungen aus unterschiedlichen Quellen gebündelt als Reise (ggf zu einem Gesamtpreis) zusammen (dynamic packaging; dazu BTDs 18/10822, 66; BGH NJW 15, 1444 [BGH 09.12.2014 - X ZR 85/12] Rz 12f). Keine Reise liegt vor, wenn er mehrere Leistungen selbst abgestimmt separat bucht (dynamic bundling) und bezahlt; vgl § 651b I 2 Nr 1. Ggf ist der Unternehmer dann Vermittler einer verbundenen Reiseleistung iSd § 651w I Nr 1.
Rn 9
Nach V sind bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich der §§ 651a ff ausdrücklich ausgenommen (BTDrs 18/10822, 68): Das gilt nach Nr 1 für Verträge über Reisen, die nur gelegentlich und nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden (zB vom Unternehmer selbst organisierte Betriebsreise), nach Nr 2 für Tagesreisen ohne Übernachtung zum Reisepreis bis zu 500 EUR (dazu BTDrs 18/12600, 14) und nach Nr 3 für Vertragsschlüsse eines für unternehmerische Zwecke reisenden Unternehmers auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen. Generell ausgeschlossen sind Tagespauschalreisen ohne Übernachtung bei verbundenen Online-Buchungsverfahren (§ 651c III – dazu BTDs aaO) und der Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w I 3).