Rn 26
Er ist formfrei möglich und nach Art 2 Nr 3 der RL (Rn 1) ›ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen‹, wobei sich durch ihn nach I 1 der Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden (Rn 13) die Gesamtheit von Reiseleistungen (legaldefiniert als ›Reise‹) zu erbringen, und dieser den Reisepreis zu zahlen (I 2) hat. Sein Gegenstand sind alle Leistungen, die der Veranstalter nach dem ausgeschriebenen Reiseprogramm anbietet. Bei Pauschalreisen dient der Bestimmung der Leistungsverpflichtungen des Veranstalters neben der Abschrift bzw Bestätigung (Art 250 § 6 EGBGB) auch der von diesem herausgegebene Prospekt (Rn 20, 24). Dieser ist als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsgrundlage (BGH NJW 00, 1188 [BGH 14.12.1999 - X ZR 122/97]; 87, 1931 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]). Der Reiseprospekt ist aber noch kein bindendes Angebot, sondern lädt dazu bloß ein. Daher geht idR vom Reisenden das auch formlos mögliche, bindende Angebot (Buchung) aus (vgl Ziff 1 der Konditionenempfehlung des DRV [bei Führich Anh II 6]), das der Veranstalter in der Frist des § 147 II annehmen kann; sie beträgt idR zwei Wochen. Fakultative Zusatzkosten (zB für eine Reiserücktrittsversicherung) dürfen wegen VO 1008/08 Art 23 I letzter Satz für den Verbraucher nur auf ›Opt-in‹-Basis entstehen (EuGH NJW 12, 2867). Die formlos mögliche Annahme kann mit der (auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellten) Reisebestätigung (Art 250 § 6 EGBGB; Rn 22) erfolgen. Die vorvertragliche Unterrichtung des Reisenden nach § 651d I, V sowie § 651v I muss vor Abgabe dessen Vertragserklärung (Art 250 § 1 1 EGBGB) grds mittels Formblatt nach vorgegebenem Muster (Art 250 § 2 I EGBGB) erfolgen; bei Abschluss über Telefon kann die gebotene Information auch telefonisch erbracht werden (Art 250 § 2 III EGBGB). Bei Online-Buchungen gelten über § 312 VII idR die weiteren (Informations-)Pflichten nach § 312i; jedoch bleibt das Widerrufsrecht (Rn 2) nach § 312g II Nr 9 ausgeschlossen (BeckOGK/Alexander Rz 236). Bei Buchungen über Reservierungssysteme (CRS) wie START liegt die Annahme idR in der entsprechenden mündlichen oder elektronischen Erklärung an den Reisenden (s a § 250 I 2 Nr 2 EGBGB). Zugegangen ist die Annahme, wenn sie in den Machtbereich des Reisenden gelangt. Dazu gehört das Reisebüro nicht (AG Kleve RRa 96, 10 f; aA AG Berlin-Schöneberg NJW-RR 92, 116f [AG Berlin-Schöneberg 02.09.1991 - 102 C 23/91]). Dieses geriert sich idR nicht nur als Empfangseinrichtung (Boten) für den Veranstalter und ist daher idR vom Veranstalter mit eigener Empfangszuständigkeit ermächtigt, Willenserklärungen entgegenzunehmen, so dass ihm solche des Reisenden zugehen, wenn sie das Büro entgegengenommen hat (str). Ob dieses die Erklärung richtig übermittelt, geht, auch wenn es (nur) Empfangsbote ist, auf Risiko des Veranstalters (BGH NJW 82, 377). Unterlaufen einer Partei offensichtliche Fehler bei der Buchung, kann die andere, die das erkannt hat, sich darauf nicht berufen (vgl LG Frankfurt RRa 11, 228).
Rn 27
Eine Änderung in der Bestätigung, die nicht nur klarstellend, sondern die Annahme sein soll, führt zu einem neuen Angebot des Veranstalters (§ 150 II; LG Frankfurt RRa 07, 273 [LG Frankfurt am Main 19.09.2006 - 2-24 S 58/06]). Der Reisende kann es auch konkludent, zB durch Reisepreiszahlung oder Reiseantritt, annehmen (AG Bad Homburg RRa 96, 186; LG Frankfurt RRa 95, 18). Sein bloßes Schweigen ist aber keine Annahme.
Rn 28
Regelmäßig verwendet der Veranstalter Allgemeine Reisebedingungen (ARB). Ihre Einbeziehung richtet sich nach §§ 305 ff (dazu Noll RRa 11, 2 ff). Ein nachträglicher Hinweis, zB auf einer nur klarstellenden Reisebestätigung, genügt nicht (LG Düsseldorf NJW 03, 3062 [LG Düsseldorf 25.07.2003 - 22 S 3/02]). Wird über Internet gebucht, genügt es, dass der Reisende die ARB ohne weiteres herunterladen oder ausdrucken kann (vgl § 312i I 1 Nr 4). Bei telefonischer Buchung (dazu Art 250 § 2 III EGBGB) kann der Kunde auf ihre vorherige Kenntnisnahme im Einzelnen durch Individualvereinbarung verzichten (str).
Rn 29
Inhaltlich zulässig ist, dass mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins 20 % des Reisepreises nach Vertragsschluss (BGH NJW 93, 263) als Anzahlung fällig werden (BGH NJW 06, 3134 [BGH 20.06.2006 - X ZR 59/05]; s.a. Frankf 16.1.14 – 16 U 78/13), wenn die Quote repräsentativ ist (BGH NJW 17, 3297 [BGH 25.07.2017 - X ZR 71/16] Rz 15), nicht aber eine Anzahlungspflicht von 40 % des Reisepreises (Dresden NJW-RR 12, 1134 [OLG Dresden 21.06.2012 - 8 U 1900/11]: zum Dynamic Packaging) oder dass ein Veranstalter die endgültigen Flugzeiten erst mit den Reiseunterlagen mitteilen dürfe (vgl LG Hannover RRa 12, 198 [LG Hannover 13.03.2012 - 18 O 79/11]) oder die Flugzeiten den Tickets zu entnehmen seien (LG Düsseldorf 4.7.12 – 12 O 223/11; Celle 7.2.13 – 11 U 82/12). Unwirksam