Rn 2
§ 651i I präzisiert die Primärleistungspflicht des Veranstalters und stellt klar, dass dieser ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise haftet (§ 651a Rn 17; § 633 Rn 10). Wann eine Reise frei von Mängeln ist, definiert II in bewusster Anlehnung an § 633 II 1 (BTDrs 18/10822, 78). Wird bei einer Pauschalreise eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen, ganz oder tw nicht erbracht, handelt es sich unabhängig davon, ob die Erbringung der Reiseleistung nach Vertragsschluss unmöglich geworden ist oder ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft, grds um einen Reisemangel (EuGH NJW 23, 507 Rz 22; BGH NJW-RR 23, 755 [BGH 14.02.2023 - X ZR 18/22] Rz 30).
Rn 3
1. Vorrangig maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit (II 1 – dazu § 633 Rn 15, § 434 Rn 10 ff). Dabei kommen Webseiten, Kataloge oder Prospekte des Reiseveranstalters besondere Bedeutung zu, durch deren Leistungsbeschreibungen der Veranstalter vorvertragliche Informationen erteilen kann, die nach § 651d III 1 Vertragsinhalt werden und die vertraglichen Pflichten bestimmen. Dabei sind Angaben zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Reise bzw der Reiseleistungen, die idR aufgrund ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die vertragsmäßige Beschaffenheit oder die Wertschätzung der Reise haben, wie bspw Zielort, Hotellage und -einrichtung, Zimmerausstattung, Verpflegung sowie Beförderungsmittel, relevant und als vereinbarte Beschaffenheit anzusehen, wenn der Veranstalter oder ein für ihn Handelnder (ggf Reisebüro; vgl BGH NJW 82, 377; 1390 [BGH 25.02.1982 - VII ZR 268/81]: zu §§ 54 ff HGB) ausdrücklich oder konkludent, im Katalog oder durch individuelle Zusage, dem Reisenden zeigt, dass die Eigenschaft Vertragsbestandteil werden soll und dass er für den Bestand der Eigenschaft einsteht. IdR sind Erklärungen des Reisebüros dem Veranstalter zuzurechnen, wenn sie nicht dem eindeutigen Prospektinhalt zuwiderlaufen.
Rn 4
Im Einzelfall ist zu beachten, dass solchen Angaben eine Doppelnatur als Werbe- und Vertragsaussage zukommt (München NJW-RR 02, 694 [OLG München 24.01.2002 - 8 U 2053/01]). Angaben zu zB besondere Hochwertigkeit, Kindergarten, Kochgelegenheit, Hausriff, wissenschaftlich qualifizierte Reiseleitung; Packeis (Hamb RRa 09, 17 [OLG Hamburg 14.08.2008 - 9 U 92/08]) sind maßgeblich, wenn bestimmte Merkmale oder Verhältnisse besonders herausstellen und Gewicht verliehen wird es sich nicht nur um allg, unverbindliche Angaben handelt, die durch ihre anpreisende Art für den Durchschnittsreisenden erkennbar nur Werbung sind.
Rn 5
2. Zweitrangig kommt es auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung an (II 2 Nr 1 – dazu § 633 Rn 17, § 434 Rn 34). Mangelhaft ist daher, wenn zB bei einer Jagdsafari keine Tiere gejagt können (BGH NJW 80, 2192 [BGH 26.06.1980 - VII ZR 210/79]), bei einem Tauchurlaub nicht getaucht werden kann (LG Saarbr NJW-RR 13, 690), bei einer Reiterreise wetterbedingt nicht geritten werden kann (LG Darmstadt NJW-RR 12, 877), bei einer Kreuzfahrt ein Höhepunkt entfällt (Köln NJW-RR 08, 1588, 1589 [OLG Köln 14.07.2008 - 16 U 82/07]; s a LG Koblenz 19.3.21 – 12 O 301/20; AG Rostock RRa 12, 140) oder bei einer Segelfahrt trotz Windes mit Motor gefahren wird (LG Hannover NJW-RR 99, 1004 [LG Hannover 30.09.1998 - 12 S 55/98]), eine Jugendreise ohne Jugendliche (AG Bielefeld RRa 01, 183) oder statt einer Piratenfahrt mit Jugendlichen auf einem Zweimastmotorsegler eine Fährdampferfahrt nur mit Reisenden im Alter von über 75 Jahren geboten wird (LG Frankfurt RRa 05, 166 [LG Frankfurt am Main 22.07.2004 - 2/24 S 15/04]), bei einer Kreuzfahrt das Schiff brennt (BGH NJW 87, 1938) oder auf ein Riff aufläuft (Frankf RRa 96, 84), bei einer Sportreise die Sportmöglichkeit fehlt oder mit einer Veranstaltung geworben wird, an der die Teilnahme unmöglich ist (LG Berlin NJW-RR 97, 1206 [LG Berlin 14.11.1996 - 57 S 93/96]), oder wenn die Reisenden gefährdet sind (BGH NJW 00, 1188 [BGH 14.12.1999 - X ZR 122/97]: bekannt fehlende Eignung und Zuverlässigkeit eines Reittiers; München NJW-RR 02, 694 [OLG München 24.01.2002 - 8 U 2053/01]: Lawinenunglück bei einer Skitour beim Anstieg auf einem Hang mit 40 Grad Neigung, wenn die Touren im Katalog als sichere, sanfte Anstiege mit Genussabfahrten beschrieben sind).
Rn 6
3. Schließlich ist rein objektiv maßgeblich, ob die die Reise sich für die gewöhnliche Nutzung eignet und die übliche und vom Reisenden zu erwartende Beschaffenheit aufweist (II 2 Nr 2 – dazu § 633 Rn 18, § 434 Rn 40 ff). Dabei modifiziert II 3, dass auch die Nichtleistung von Reiseleistungen ebenso wie die Verschaffung mit unangemessener Verspätung einen Mangel darstellen.