Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 26
Die unmittelbaren Rechtsfolgen des Widerrufs für den Maklervertrag sind dem § 355 I zu entnehmen. Danach sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Erklärung muss aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss erfolgen (§ 355 II). Hervorzuheben ist, dass in den hier erwähnten Gründen (§§ 312b, 312c) für einen Widerruf im Falle eines Belehrungsfehlers (zur Belehrung, BGH BeckRS 22, 44992) das Widerrufsrecht dennoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist erlischt (§ 356 III 2). Für die weiteren Rechtsfolgen bestimmt § 357 I für den Widerruf im Hinblick von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen, dass die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind. Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, wie den Maklervertrag, bestimmt § 357 VIII den Umfang und die Grenzen eines Wertersatzanspruchs. Dabei gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen einem Wertersatz für gezogene Nutzungen und einem Wertersatz bezüglich der Leistung. Vielmehr hat der Verbraucher bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen nur Wertersatz zu leisten für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verbraucher von dem Unternehmer (Makler) ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Voraussetzung für den Wertersatz ist allerdings ferner, dass der Makler den Verbraucher ordnungsgemäß über die Ausübung und das Bestehen des Widerrufsrechts und über die Wertersatzpflicht informiert hat (§ 357 VIII 2). Im Hinblick auf die Höhe des Wertersatzes bestimmt § 357 VIII 4, dass bei der Berechnung des Wertersatzes der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen ist (zur Rechtslage vor Juni 2014: BGH NJW 12, 3428 [BGH 19.07.2012 - III ZR 252/11]; bestätigt NJW-RR 13, 885 [BGH 17.01.2013 - III ZR 145/12]). Dem vereinbarten Maklerlohn kommt also auch für den Wertersatz eine erhebliche Bedeutung zu. Als Korrektiv wurde § 357 VIII 5 in Anlehnung an die Vorgaben in der Richtlinie eingefügt. Danach ist eine Korrektur möglich, wenn der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch ist. Wenn bei einem Verbrauchervertrag der Beginn der Widerrufsfrist str ist, hat der Unternehmer nach § 361 III alle Tatsachen darzulegen und ggf zu beweisen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist herleiten will, wie insb die Belehrung des anderen Vertragsteils und deren Ordnungsmäßigkeit, ihren Zeitpunkt sowie ihre Mitteilung (BGH NJW 19, 3231). Änderungen in AGB, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Teils ändert, sind grds unwirksam (§ 309 Nr 12 Hs 1 b, BGH NJW 19, 3231 [BGH 14.03.2019 - I ZR 134/18]).