Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 2
Grundlage des Auftrags ist eine besondere persönliche Vertrauensbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten. Eine vollständige (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]) oder teilweise (RGZ 78, 310) Übertragung der zu besorgenden Geschäfte auf Dritte, zur selbstständigen Ausführung in eigener Verantwortung (Substitution), wird den Interessen des Auftraggebers häufig nicht gerecht. Eine Substitution kommt daher lediglich bei der Gestattung durch den Auftraggeber in Betracht (nur ausnahmsweise durch Auslegung der Parteivereinbarung: LG München GRURPrax 11, 400; MüKo/Schäfer § 664 Rz 10; Grüneberg/Grüneberg § 664 Rz 3; zur Stellvertretung im Stiftungsvorstand, BVerwG NZG 19, 867 [BVerwG 06.03.2019 - BVerwG 6 B 135.18]). Die Beweislast für die Gestattung trägt der Beauftragte. AGB-Klauseln, welche die Gestattung zur Regel machen, sind nach § 307 unwirksam (LG Köln WM 00, 720).
Rn 3
Handelt der Beauftragte bei der gestatteten Substitution im fremden Namen, ist der Dritte unmittelbar ggü dem Auftraggeber nach den §§ 662 ff berechtigt und verpflichtet. Das Handeln im eigenen Namen führt dagegen ausschl zu Vertragsbeziehungen zwischen dem Beauftragten und dem Dritten (keine Vertragsübernahme oder cessio legis: RGZ 78, 310; 109, 280; BGH VersR 58, 40). Bei schuldhaften Pflichtverletzungen des Dritten kann der Beauftragte allerdings auch den kausalen Schaden des Auftraggebers geltend machen (Drittschadensliquidation). Die Abtretung des Anspruchs an den Auftraggeber erfolgt iRd § 667. Der Beauftragte haftet bei gestatteter Übertragung ggü dem Auftraggeber nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten und dessen ausreichende Einweisung (§ 664 I 2). Eine darüber hinausgehende Zurechnung von Pflichtverletzungen und Verschulden nach § 278 kommt nicht in Betracht (BGH NJW 93, 1704 [BGH 17.12.1992 - III ZR 133/91]; RGZ 78, 310).
Rn 4
Liegt keine Gestattung zur Substitution vor, muss der Beauftragte für alle durch die Übertragung (adäquat) verursachten Schäden beim Auftraggeber einstehen (§ 280 I). Auf ein Verschulden bei der Ausführung kommt es nicht an. Der Auftraggeber ist grds nicht verpflichtet, die Erledigung durch den Dritten als Erfüllung gegen sich gelten zu lassen. Ausnahmen können sich aus Treu und Glauben (§ 242) ergeben (MüKo/Schäfer § 664 Rz 19; BeckOKBGB/Fischer § 664 Rz 10). Mangels vertraglicher Beziehung hat der Auftraggeber gegen den Dritten allenfalls gesetzliche Ansprüche, es sei denn, er kann die im fremden Namen erklärte Substitution genehmigen.