Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 29
V 1 bestimmt zunächst die Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers, nämlich das vereinbarte Entgelt für die Erbringung des Zahlungsdienstes zu entrichten. In Bezug auf die Höhe der vereinbarten Entgelte müssen die Vorgaben der Verordnung VO (EU) 260/2012 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro beachtet werden. Danach dürfen bei grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen nur Gebühren in Höhe der Gebühren für vergleichbare Inlandsüberweisungen verlangt werden. Einer möglichen unentgeltlichen Erbringung von Zahlungsdiensten steht die Vorschrift nicht entgegen. Neben dem vereinbarten Entgelt kommt ein Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit dem Zahlungsdienst regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Aufwand in das vereinbarte Entgelt einzukalkulieren gewesen wäre. Die Vereinbarung von Entgelten erfolgt in der Praxis durchweg durch AGB bzw. die von diesen in Bezug genommenen Preis- und Leistungsverzeichnisse (zur Berücksichtigung von § 312a Abs 4 Nr 2 und der Umlagefähigkeit, BGH BeckRS 19, 13457).
Rn 30
IV 2 beschäftigt sich mit dem Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten. Im Grundsatz sieht die Regelung keinen Anspruch des Zahlungsdienstleisters auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten vor (vgl Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift, BGH NJW 12, 2571; anders aber bei sms-tan, Frankf ZIP 15, 1967). Davon sind Ausnahmen nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen bei entspr Vereinbarung zwischen Nutzer und Dienstleister vorgesehen. Gesetzlich zugelassen ist eine gesonderte Entgeltvereinbarung bei der Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675o I 3), der Bearbeitung eines Widerrufs nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist (§ 675p IV 3) und bei der Wiederbeschaffung eines Zahlungsbetrags nach einer fehlerhaften Ausführung wegen vom Nutzer fehlerhafter Kundenkennung (§ 675y III 3). Über die Entgelthöhe ist der Nutzer bei entspr Vereinbarung schon vorab zu informieren (Art 248 § 4 I Nr 3a EGBGB). Aus den Regelungen über die Verwahrung lässt sich kein Grundsatz entnehmen, dass die unregelmäßige Verwahrung ohne Entgelt zu erbringen ist (Ddorf BKR 23, 622 [OLG Düsseldorf 30.03.2023 - 20 U 16/22]).
Rn 31
Das in den Ausnahmefällen für die Erfüllung von Nebenpflichten vereinbarte Entgelt muss angemessen sein und ist an den tatsächlichen Kosten auszurichten. Die Basis für die Berechnung des Entgelts müssen in Bezug auf die spezifische Nebenpflicht die beim Zahlungsdienstleister anfallenden Kosten sein. Die Vereinbarung eines unangemessenen Entgelts ist unwirksam. Soweit ein Entgelt vereinbart wurde, kommt daneben ein Aufwendungsersatz nicht in Betracht. Es ist davon auszugehen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der spezifischen Nebenpflicht bei der Festlegung der Höhe des Entgelts Berücksichtigung gefunden haben. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Gebühren ist als Preisnebenabrede kontrollfähig und wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 I und II unwirksam (BGH ZInsO 13, 264; zur Sperre der EC-Karte, Ddorf ZIP 12, 1748).