Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Gesetzestext
(1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 3Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Absatz 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. 4Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) 1Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Absatz 1 als Zeitpunkt des Zugangs. 2Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
A. Überblick.
Rn 1
Die Regelungen in Unterkapitel 2 sind dem Zahlungsauftrag und dessen Ausführung gewidmet. Was unter einem Zahlungsauftrag zu verstehen ist, bestimmt § 675f IV 2. Zahlungsauftrag ist danach jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. § 675n bestimmt den Zugangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen, der für weitere Fristen als Anknüpfungspunkt dient. Ferner sind in dem Unterkapitel die Regeln zur Ablehnung von Zahlungsaufträgen (§ 675o), zur Unwiderruflichkeit (§ 675p), zu Entgelten (§ 675q) sowie zur Ausführung (§§ 675r, 675s) und Wertstellung (§ 675t) enthalten. Die Regelungen setzen die Art 78 ff der Zahlungsdiensterichtlinie um.
B. Regelungen.
Rn 2
Die Vorschrift legt die Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Zahlungsauftrags fest und bestimmt den Zeitpunkt des Zugangs (I). Dabei eröffnet die Norm Spielräume für Gestaltungen durch den Zahlungsdienstleister. II enthält Regeln für Terminaufträge.
I. Zugang.
Rn 3
Der Zahlungsauftrag als Weisung des Zahlers an seinen Zahlungsdienstleister wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zugeht. Das entspricht der Regelung für Willenserklärungen in § 130 I. Auf welchem Weg der Zahlungsauftrag den Zahlungsdienstleister erreicht, unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger, spielt dabei keine Rolle. Die allgemeine Regelung, dass neben dem Machtbereich des Zahlungsdienstleisters auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben sein muss, um einen Zugang herbeizuführen, wird durch I 2 klargestellt. Der Zugang selbst kann auch an einem Tag stattgefunden haben, der nach der Organisation der Bank kein Geschäftstag ist. Danach bestimmt die Norm (allein) für einen nicht an einem Geschäftstag erfolgten Zugang einen vom tatsächlichen ›Zugangszeitpunkt‹ abweichenden maßgeblichen Zeitpunkt für die aus dem Zugang resultierenden Rechtsfolgen (BGH NJW 19, 2469 [BGH 19.03.2019 - XI ZR 280/17] Rz 25). Die Wirkung des Zugangs kann in beiden Fällen nur an Geschäftstagen eintreten. Was unter einem Geschäftstag zu verstehen ist, definiert S 4. Danach ist ein Geschäftstag danach zu bestimmen, ob der Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält (idR nicht Samstage, Sonntage, Feiertage und ›Bankfeiertage‹). Entscheidend ist insoweit die kontoführende bzw tatsächlich mit dem Zahler in Kontakt tretende Stelle (vgl § 675d Rn 9). Ferner ist auf den jeweils betroffenen Zahlungsvorgang abzustellen.
Rn 4
Der Zahlungsdienstleister kann einen Zeitpunkt vor dem Ende des Geschäftstages bestimmen, nach welchem alle Zahlungsaufträge als am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Diese Möglichkeit trägt den Bedürfnissen der Zahlungsdienstleister Rechnung, einen täglichen Rechnungsabschluss zu erstellen. Die Festlegung kann auch für den Zahlungsverkehr über das Internet oder Terminals erfolgen (BTDrs 16/11643, 107). Damit bleiben die bisher üblichen sog ›Cut-off‹-Zeiten weiterhin gültig. Die Festlegung ist für den Beginn der Ausführungsfrist von erheblicher Bedeutung (§ 675s). Auf die Geschäftszeiten einer Filiale kommt es bei der Festlegung nicht an. Gleichwohl muss der festgelegte Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstages liegen.
Rn 5
Für die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags und den Zeitpunkt des Zugangs ohne Bedeutung ist die vorherige Beteiligung des Zahlungsdienstleisters. Weder die Mitwirkung bei der Erstellung des Zahlungsauftrags, noch Sicherheits- oder Deckungsprüfungen können den Zeitpunkt beeinflussen. Nicht in den Anwendungsbereich ...