Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 2
Der Zahlungsdienstleister kann die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ablehnen. Eine Verpflichtung zur Ablehnung besteht aber nicht. Fehlende Angaben können ermittelt und ergänzt werden. Die Gründe, die zu einer Ablehnung berechtigen, sind in der Norm nicht genannt. Neben vorübergehenden Hindernissen (zB falsche Angaben, fehlende Deckung) können auch dauerhafte Hindernisse (zB Geldwäsche) eine Ablehnung rechtfertigen. Der Zahlungsdienstleister ist aber verpflichtet, egal aus welchen Gründen die Ausführung eines Zahlungsauftrags abgelehnt wird (berechtigt oder unberechtigt), den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121), von der Entscheidung zu unterrichten. Als spätester Zeitpunkt für die Unterrichtung sind die Ausführungsfristen des § 675s I zu beachten. Danach ist eine Unterrichtung verspätet. Unterrichten ist in diesem Zusammenhang iSd § 675d zu verstehen (s § 675 Rn 4). Regelmäßig wird also eine Mitteilung des Zahlungsdienstleisters an den Nutzer erforderlich sein. Das zur Verfügung stellen (zB Online-Banking, Postfach oder Terminal) reicht nur bei entspr Vereinbarung aus. Der Zahlungsauslösedienstleister, der die Auslösung eines Zahlungsauftrags dadurch ablehnt, dass er ihn nicht an den kontoführenden Zahlungsdienstleister übermittelt, hat die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers in gleicher Weise vorzunehmen.
Rn 3
Der Zahlungsdienstleister muss unverzüglich, aber spätestens innerhalb der Ausführungsfristen des § 675s I die Unterrichtung des Nutzers durchführen. Ausreichend ist dabei, dass der Zahlungsdienstleister alles in seiner Macht stehende unternimmt, um die Unterrichtung des Nutzers herbeizuführen. Regelmäßig werden die Parteien über das Kommunikationsmittel für derartige Fälle Abreden getroffen haben. Anderenfalls steht dem Zahlungsdienstleister jedes sachgerechte Mittel zur Verfügung.
Rn 4
In der Unterrichtung sind die Gründe für die Ablehnung grds anzugeben. Die Angabe von Gründen kann unterbleiben, soweit die Angabe nicht möglich ist oder ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften (zB Geldwäsche) bedeuten würde. Ferner sind die Möglichkeiten mit aufzunehmen, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, beseitigt werden können. Damit soll die Grundlage für eine umgehende Reaktion des Zahlungsdienstnutzers geschaffen werden. Besondere Bedeutung kommt der Unterrichtung zu, wenn der Zahlungsauftrag über den Zahlungsempfänger und dessen Dienstleister an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt werden soll und Angaben fehlen (zB nicht ausreichender Kreditkartenbeleg).
Rn 5
I 4 eröffnet dem Zahlungsdienstleister in Abweichung vom Grundsatz des § 675f V 2 die Möglichkeit, um mit dem Zahlungsdienstnutzer eine Vereinbarung zu treffen, dass die berechtigte Ablehnung der Ausführung des Zahlungsauftrags zu vergüten ist. Die Vereinbarung muss im Zahlungsdiensterahmenvertrag getroffen werden. Entsprechende AGB reichen insoweit aus. Die Angemessenheit und Orientierung an den tatsächlichen Kosten muss gewährleistet sein. Für den Zahlungsauslösedienstleister hat die Regelung keine Relevanz, da es sich insoweit um ein Einzahlungsvertrag handelt und die Vereinbarung nur in einem Zahlungsdiensterahmenvertrag möglich ist.