Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 1
Die Regelung enthält in I die Grundlage für einen verschuldensunabhängigen Regressanspruch des Zahlungsdienstleisters gegen einen anderen Zahlungsdienstleister, einen Zahlungsauslösedienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle. Voraussetzung dafür ist, dass es zu einer mangelhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags kam, der eine Haftung des Zahlungsdienstleisters ggü dem Nutzer nach §§ 675u, 675y, 675z nach sich zieht, und die Verantwortung bei einem anderen Zahlungsdienstleister, einem Zahlungsauslösedienstleister oder einer zwischengeschalteten Stelle liegt. Die II und III regeln die Beweislast eines Zahlungsauslösedienstleisters, wenn dieser vom kontoführenden Zahlungsdienstleister auf Ausgleich eines Schadens in Anspruch genommen wird, den der kontoführende Zahlungsdienstleister im Verhältnis zum Zahler zu tragen hat. II betrifft die Beweislast bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und III bezieht sich auf die nicht ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungsvorgängen. Die Norm setzt Art 92 I, 73 II und 90 II der Zahlungsdiensterichtlinie um und regelt das Verhältnis der Zahlungsdienstleister (bzw zwischengeschalteten Stellen) untereinander.
I. Regressanspruch.
Rn 2
Die Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern, einschließlich Zahlungsauslösedienstleistern bzw zwischengeschalteten Stellen. Unabhängig davon, ob eine vertragliche Beziehung unter den Zahlungsdienstleistern besteht oder nicht, gewährt § 676a I dem von seinem Nutzer in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister einen Regressanspruch. Der Regressanspruch richtet sich gegen den Zahlungsdienstleister oder die zwischengeschaltete Stelle, in deren Verantwortungsbereich die Ursache für einen mangelhaft ausgeführten Zahlungsauftrag oder nicht autorisierten Zahlungsvorgang liegt (zB fehlerhafte Überweisung). Auf diesem Wege wird die Verschuldenszurechnung nach § 675z bzw. die Haftungszuordnung im Verhältnis zum Zahlungsdienstnutzer ausgeglichen (§§ 675u und 675y). Die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister (und zwischengeschalteten Stellen) sollen sich darauf verlassen können, dass Regressansprüche bestehen, falls sie ihrerseits ggü den Nutzern für Leistungsstörungen haften.
Rn 3
Der verschuldensunabhängige Regressanspruch umfasst nur den Haftungsschaden des Zahlungsdienstleisters. Der Eigenschaden des Zahlungsdienstleisters wird von der Regelung nicht erfasst. Neben den verschuldensunabhängigen Erstattungsansprüchen, denen der Zahlungsdienstleister von Seiten des Zahlers bei Leistungsstörungen (mangelhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags) ausgesetzt ist (§ 675y), fallen auch verschuldensabhängige Ansprüche nach § 675z sowie Ansprüche bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (§ 675u), die der Zahlungsdienstleister zu erfüllen hat, unter den Regressanspruch. Voraussetzung des Regressanspruchs des Zahlungsdienstleisters ist die Erfüllung der Ansprüche seines Nutzers.
II. Andere Ansprüche.
Rn 4
Von der Regelung unberührt bleiben andere Ansprüche aus dem (vertraglichen) Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und dem Verursacher der Leistungsstörung. Die vertraglichen Vereinbarungen untereinander können zu weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Haftungsschadens führen (ev verschuldensabhängig – § 280 I). Das gilt insb im Hinblick auf den Eigenschaden des haftenden Zahlungsdienstleisters. Insoweit ist die Regelung in § 676a nicht abschließend. Besteht zwischen dem Verursacher der Leistungsstörung und dem haftenden Zahlungsdienstleister keine Vertragsbeziehung, besteht gleichwohl ein Ausgleichsanspruch nach § 676a.
III. Beweislast für Zahlungsauslösedienstleister.
Rn 5
Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Werden diese Nachweise durch den Zahlungsauslösedienstleister nicht erbracht, kann er den Regressanspruch des kontoführenden Zahlungsdienstleisters nicht abwenden.
Rn 6
Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß (im Hinblick auf nicht erfolgte, verspätete oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsvorgängen) ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister zugegangen ist und der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung (technische Panne, anderer Mangel) beeinträchtigt wurde. Kann er diese Nachweise nicht erbringen, kann er den Regressanspruch des kontoführenden Zahlungsdienstleisters nicht abwenden.