Gesetzestext
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
A. Beitragspflicht und Beitragshöhe.
Rn 1
I ist eine Konkretisierung der sich bereits aus § 705 I ergebenden allg Förderpflicht der Gesellschafter. II gibt für die Leistung von Beiträgen eine Auslegungsregel vor. Beiträge sind die nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringenden Leistungen. Dabei sind der Art des Beitrages grds keine Grenzen gesetzt; dieser kann sowohl materieller als auch ideeller, einmaliger oder wiederkehrender Natur sein, aber auch die bloße Förderungspflicht ohne Kapitalanteil genügt (Frankf ZIP 13, 727; Hamm BeckRS 14, 13230). Keine Beiträge sind dagegen auf gesondertem Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtungen des Gesellschafters, bei denen dieser der Gesellschaft wie ein Dritter ggü steht. Ebenfalls nicht hierzu zählen der nicht abgerufene Gewinn eines Gesellschafters (Köln NZG 00, 979 [OLG Köln 11.01.2000 - 22 U 139/99]) oder Aufwendungen der Gesellschafter, welche einen Anspruch gem §§ 716 I entstehen lassen. Bei im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Leistungen besteht eine Vermutung für ihren Beitragscharakter. Bereits bewirkte vermögenswerte Beiträge werden Einlagen genannt. Der Anspruch der Gesellschaft ist ein Sozialanspruch und wird durch den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter geltend gemacht; uU auch durch einzelne Gesellschafter auf Grundlage von § 715b.
Rn 2
Die Regelung in II zur Höhe der Beiträge ist gem ihrem Wortlaut subsidiär. Die Gesellschafter sind frei, die Beiträge der einzelnen Mitglieder unterschiedlich auszugestalten, was zumeist mit unterschiedlich hohen Beteiligungen am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft einhergeht. Die völlige Freistellung eines Gesellschafters von Beiträgen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters (BGH NJW 84, 2290; Frankf ZIP 13, 727). Sie ist – im Gegensatz zur Freistellung von der Verpflichtung zur Zweckförderung – ohne Weiteres möglich. Die Gesellschafter sind auch in der Bewertung der Höhe der Beiträge frei und können für die Leistungen der verschiedenen Gesellschafter unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe ansetzen. Grenze ist immerhin § 138 (BGH WM 75, 325). Im Zweifel sind Beiträge sofort fällig.
B. Dienstleistungen.
Rn 3
I lässt ausdrücklich den Beitrag durch Dienstleistung zu. Praktisch wichtigster Fall dieser Form der Beitragsleistung ist die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft. Eines Dienstvertrages nach § 611 bedarf es nicht, insb, da die Dienstleistung regelmäßig nicht in abhängiger, sondern in leitender Position erbracht werden wird. Aus dem Dienstvertragsrecht ist daher grds nur § 613 heranzuziehen. Bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung ist die Gesellschaft idR nicht zur Zahlung einer Vergütung für die als Beiträge erbrachten Dienstleistungen verpflichtet, § 736d V 3 (BGH BB 76, 526).
C. Leistungsstörungen.
Rn 4
Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung tw von den allg Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iSe klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist, können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelnen Schuldverhältnisse nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu kommt, dass sich der Gesellschaftsvertrag nicht in schuldrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschafter erschöpft, sondern auch die Grundlage der organisationsrechtlichen Struktur der GbR ist.
I. Unmöglichkeit.
Rn 5
Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit gelten einheitlich zwar die §§ 275, 280, 281, 283–285, nicht aber die ein Synallagma voraussetzenden §§ 323 ff (München NZG 00, 1124). Der nicht leistungsfähige Gesellschafter haftet bei anfänglicher – subjektiver und objektiver – Unmöglichkeit gem § 311a II. Im Fall der zu vertretenden Unmöglichkeit bestimmt sich die Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der §§ 280 I, III, 283. Dagegen ist bei einem Vertretenmüssen der Gesellschaft § 326 II mit der Folge anwendbar, dass diese ihre Leistungspflichten dem Gesellschafter ggü (zB Gewinnanteil) weiter erfüllen muss. Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Beitragsleistung, insb einer Sachleistung, ohne Verschulden des Gesellschafters ist eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages dahingehend erforderlich, ob der Gesellschafter zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist. Besteht keine Ersatzpflicht des Gesellschafte...