Rn 4
Das Leistungsstörungsrecht unterscheidet sich iRd Beitragserbringung tw von den allg Regeln. Weil der Gesellschaftsvertrag kein reiner Austauschvertrag iSe klassischen synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnisses ist, können die auf synallagmatische Austauschverhältnisse zugeschnittenen §§ 320 ff und besonderen Regelungen der einzelnen Schuldverhältnisse nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu kommt, dass sich der Gesellschaftsvertrag nicht in schuldrechtlichen Rechten und Pflichten der Gesellschafter erschöpft, sondern auch die Grundlage der organisationsrechtlichen Struktur der GbR ist.
I. Unmöglichkeit.
Rn 5
Bei anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit gelten einheitlich zwar die §§ 275, 280, 281, 283–285, nicht aber die ein Synallagma voraussetzenden §§ 323 ff (München NZG 00, 1124). Der nicht leistungsfähige Gesellschafter haftet bei anfänglicher – subjektiver und objektiver – Unmöglichkeit gem § 311a II. Im Fall der zu vertretenden Unmöglichkeit bestimmt sich die Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der §§ 280 I, III, 283. Dagegen ist bei einem Vertretenmüssen der Gesellschaft § 326 II mit der Folge anwendbar, dass diese ihre Leistungspflichten dem Gesellschafter ggü (zB Gewinnanteil) weiter erfüllen muss. Bei Unmöglichkeit der Erbringung einer Beitragsleistung, insb einer Sachleistung, ohne Verschulden des Gesellschafters ist eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages dahingehend erforderlich, ob der Gesellschafter zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist. Besteht keine Ersatzpflicht des Gesellschafters, gebietet seine Treuepflicht die Zustimmung zur angemessenen Herabsetzung seines Kapital- und Gewinnanteils (München NZG 01, 558, 560 [OLG München 22.12.2000 - 23 U 4484/97]). Handelt es sich bei der Beitragsleistung um eine für die Verfolgung des Gesellschaftszwecks unentbehrliche Voraussetzung, kann die Nichtleistung ein Auflösungsgrund nach § 729 II sein. Ebenfalls einer Ersatzpflicht des Gesellschafters vorzuziehen sind in diesen Fällen die gesellschaftsspezifischen und damit interessengerechteren Regelungen der Kündigung oder des Ausschlusses.
II. Verzug.
Rn 6
Bei Nichtleistung des Gesellschafters trotz Möglichkeit hierzu finden die allg Regelungen der §§ 280 I, 286 Anwendung. § 323 ist dagegen mangels eines synallagamatischen Austauschverhältnisses nicht anwendbar. Der Verzug führt aus dem Gedanken des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einem Zurückbehaltungsrecht der übrigen Gesellschafter entspr § 273 I, jedoch außer bei einer Zweipersonengesellschaft oder dem Verzug sämtlicher Mitgesellschafter nicht zu einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320. Weitere Ausn kann die arglistige Täuschung eines Gesellschafters sein, um diesen zum Beitritt zur Gesellschaft zu bewegen, jedoch auch hier nur unter engen Voraussetzungen (BGHZ 26, 335). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) kann sich uU ein Zurückbehaltungsrecht ergeben. In gravierenden Fällen kann der Verzug des Gesellschafters eine Auflösung der Gesellschaft oder ihre Kündigung rechtfertigen.
III. Schlechtleistung.
Rn 7
Für die Schlechtleistung von Beiträgen – insb bei Sachleistungen – gelten die Gewährleistungsvorschriften der einzelnen Schuldverhältnisse, wie Kauf, Miete und Werkvertrag, jedoch gesellschaftsspezifisch ›modifiziert‹ mit der Folge, dass solche Rechtsfolgen ausgeschlossen sind, die das Gesellschafterverhältnis selbst infrage stellen. Während der Gesellschafter damit idR auf Nachbesserung oder Nachlieferung haftet, kommen die kaufrechtlichen Rechte des Rücktritts oder der Minderung nicht in Betracht und ist bei Unmöglichkeit der Leistung die Zweckerreichung der GbR zu bedenken. Auch Schadensersatzpflichten des Gesellschafters (§ 281) wegen zu vertretender Sach- oder Rechtsmängel können zu unangemessenen Ergebnissen führen und sind mit Blick auf die vertraglichen Regeln zur Zweckerfüllung, das gesellschaftliche Treueverhältnis und dem daraus sich ergebenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu überprüfen. Hat der Gesellschafter die Schlechtleistung nicht zu vertreten, kommen die gesellschaftsspezifischen Instrumente der Anpassung des Kapital- und Gewinnanteils, der Auflösung, der Kündigung oder des Ausschlusses in Betracht. Das soeben Gesagte gilt auch für die Beitragsleistung durch Sacheinbringung nur zum Gebrauch bzw dem Wert nach. Das zur Sachleistung Gesagte gilt entspr für Beiträge durch Mietverträge, Werk- oder Dienstleistungen.