Gesetzestext
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1. |
jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1), |
2. |
der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), |
3. |
der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und |
4. |
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2). |
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 736a stellt sicher, dass die GbR in der Abwicklung handlungsfähig bleibt. Die Vorschrift ist zwingend (I 2). Sie gilt nur für die eGbR, was nicht überzeugt (DAV NZG 20, 1133 Rz 89), sodass einzelfallbezogen eine Analogie für die nicht eingetragene rechtsfähige GbR angezeigt erscheint (vgl BTDrs 19/27635, 184). Für die nicht rechtsfähige GbR ist § 736a angesichts der fehlenden Nennung in § 740b II nicht anwendbar.
B. Antragsverfahren.
I. Zulässigkeit.
Rn 2
Zuständig ist das AG am Vertragssitz der eGbR (§ 706 2), bei analoger Anwendung (Rn 1) am Verwaltungssitz (§ 706 1). Das Verfahren ist eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 375 Nr 17 FamFG). Der Antrag ist subsidiär gegenüber dem Versuch einer privatautonomen Liquidatorenbestellung durch die Gesellschafter und ist nur im Liquidationsstadium statthaft. Antragsberechtigt sind die Beteiligten iSv II. Antragsgegner ist die GbR.
II. Begründetheit.
Rn 3
Der Antrag auf Bestellung eines Liquidators ist begründet, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dafür muss die Bestellung geboten ein, weil anderenfalls eine zuverlässige Verfolgung des Abwicklungszwecks gefährdet erscheint; so etwa bei Fehlen, Abwesenheit, Unfähigkeit, Unwilligkeit, Pflichtwidrigkeit oder Streitgelähmtheit der eigentlich berufenen Personen (BayObLG NJW 55, 1678 [BGH 19.09.1955 - II ZR 164/55]; NJW-RR 96, 1384 [BayObLG 06.12.1995 - 3 Z BR 216/95]; Hamm BB 58, 497; 60, 918; KG NJW-RR 99, 831 [KG Berlin 12.01.1999 - 1 W 7923/98]).
Rn 4
Der Antrag auf Abberufung eines Liquidators ist begründet, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dafür muss das Verhalten des betreffenden Liquidators eine zuverlässige Verfolgung des Abwicklungszwecks gefährdet erscheinen lassen. Für die Entscheidung gelten die gleichen Kriterien wie bei Rn 3, aber die Schwelle ist höher anzusiedeln, wenn der Abzuberufende ein Gesellschafter ist.
Rn 5
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss (§ 38 FamFG). Eine einstweilige Anordnung ist möglich (§ 49 FamFG). Die bestellte Person muss fachlich geeignet, unparteiisch und zuverlässig sein (BayObLG NJW-RR 90, 52 [OLG Düsseldorf 09.12.1988 - 16 U 52/88]). Anordnungen zur Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht als solche sind durch das Gericht möglich (BTDrs 19/27635, 184), nicht aber konkrete Handlungsvorgaben an den Bestellten. Der gerichtlich Bestellte muss das Amt nicht annehmen und die gerichtliche Bestellung begründet auch kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen ihm und der GbR (klarstellend III 2; BTDrs aaO). Zum Vergütungsanspruch s III 1, 2. Zur Eintragung der Bestellung bzw Abberufung im Gesellschaftsregister s § 736c II.