Gesetzestext
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
A. Grundlagen.
Rn 1
§ 737 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 736d IV, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 710 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 737 diese Verpflichtung iRd Auseinandersetzung. § 737 betrifft allein das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern und begründet damit keine Haftung ggü den Gläubigern der GbR. Die Gläubiger können sich aber gem § 721 ff unverändert auch nach der Auflösung der GbR schadlos halten.
B. Anwendungsbereich.
Rn 2
§ 737 ist dispositiv (§ 735 III). Damit ist es auch möglich, im Innenverhältnis eine Verlustbeteiligung einzelner oder aller Gesellschafter auszuschließen (BGH WM 67, 346, 347). Ist sie für alle Gesellschafter ausgeschlossen, ist im Zweifel auch für einen Ausgleich ungleicher Beitragsleistungen oder von Aufwendungen kein Raum. Auf die stille Gesellschaft ist § 737 nicht anwendbar (BGH WM 77, 973, 975).
C. Ermittlung des Verlustes.
Rn 3
Für die Ermittlung des Verlustes gilt entspr, was für die Ermittlung des Überschusses gilt (vgl § 736d VI). Der Anteil des Gesellschafters am Verlust entspricht seinem Anteil am laufenden Gewinn nach § 709 III. Der Anspruch auf Verlustausgleich ist ein Sozialanspruch der GbR, der mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig ist und durch die Liquidatoren durchgesetzt wird (BGH ZIP 12, 515, 520). Der Anspruch kann auch über § 715b durchgesetzt werden (Ddorf NZG 99, 989, 990; aA BGH NJW 60, 433, 434). Ist der Anspruch das letzte Aktivum der GbR und ist mangels anderer Gesellschaftverbindlichkeiten letztlich nur ein Gesellschafter berechtigt, soll er zur unmittelbaren Klage auf Leistung an sich selbst berechtigt sein (BGH WM 71, 723, 725).
D. Ausfallhaftung.
Rn 4
Gem 2 besteht eine subsidiäre Ausfallhaftung der Mitgesellschafter, die entspr auf den Ausfall von sonstigen Sozialansprüchen gegen einen Gesellschafter gilt (BGH WM 75, 268). Ist zu erwarten, dass einzelne Gesellschafter nicht zahlungsfähig sind, können die Ansprüche gegen die übrigen entspr höher festgesetzt werden (BGHZ 191, 293 Rz 30).