Gesetzestext
Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
A. Wesen und Abgrenzung.
I. Wesen und Entstehung.
Rn 1
Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v Proff Vor § 741 Rz 10 ff). Dieses dem Vollrecht wesensgleiche Recht wird lediglich beschränkt durch die Rechte der übrigen Teilrechtsinhaber. Das Recht ist ein selbstständiger Vermögensgegenstand, welcher zur Disposition des Inhabers steht, § 747 1. Damit kann er vom Inhaber übertragen werden und ist auch bei ihm pfändbar. Eine Übertragung des Gegenstandes selbst ist dagegen nur gemeinschaftlich möglich, § 747 2.
Rn 2
Die Anwendung der §§ 741 ff ist unabhängig vom Entstehungstatbestand der Bruchteilsgemeinschaft. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, richtet sich das Binnenverhältnis der Beteiligten nach diesen Vorschriften. Es kommen Gesetz und Rechtsgeschäfte, aber auch Realakte als Entstehungstatbestand in Betracht. Ein auf Bildung einer Gemeinschaft gerichteter Wille ist nicht erforderlich. In der Praxis wird die Bruchteilsgemeinschaft überwiegend durch Realhandlungen begründet. Andernfalls wird oft eine Gesellschaft vorliegen. Umstr ist die rechtliche Natur der Bruchteilsgemeinschaft. Überwiegend wird angenommen, dass diese selbst kein gesetzliches Schuldverhältnis, jedoch Grundlage solcher Rechtsbeziehungen unter den einzelnen Teilrechtsinhabern sei (BGHZ 62, 243, 246; Jauernig/Stürner § 741 Rz 1; MüKo/Schmidt § 741 Rz 3 mwN). Bedeutung hat diese Frage bei der Haftung für Hilfspersonen nach § 278 statt nach §§ 823, 831.
Rn 3
Die Anwendung der Vorschrift ist insofern zwingend, dass der Kreis der Teilrechtsinhaber nicht disponibel ist. Der Umstand, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, führt bereits zum Entstehen der Bruchteilsgemeinschaft. Dies jedenfalls insoweit, als ›sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt‹. Daraus folgt nicht, dass jede Vorschrift der §§ 741 ff zwingend ist; vielfach ergibt die Auslegung der Normen die Abdingbarkeit. So sind die §§ 742 ff subsidiär anzuwenden, sofern die Sonderregelungen einschlägiger Interessengemeinschaften anwendbar sind. Besondere Bedeutung erlangen die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft über die Verweise auf ihre entspr Anwendung. So wird zB iRd §§ 731, 1477, 2042, 2044 auf die Bruchteilsgemeinschaft bzw Teile der entspr Vorschriften verwiesen.
II. Abgrenzung zur Gesellschaft.
Rn 4
Bei der Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an einem übergeordneten Zweck, der über das – allerdings ebenfalls gleichlaufende – Interesse der Rechtsinhaber an dem Gegenstand hinausgeht. Bei der Gemeinschaft erschöpfen sich die gleichlaufenden Interessen der Teilhaber in dem gemeinsamen Gegenstand als solchem (BGH WM 84, 873). Es besteht dagegen kein strikter Gegensatz zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft. So ist zum einen bereits das ›Halten und Verwalten‹ eines Vermögenswertes ausreichender Gesellschaftszweck einer GbR (BGH NJW-RR 91, 422 [BGH 15.10.1990 - II ZR 25/90]). Zum anderen kann die Bruchteilsgemeinschaft mit der Gesellschaft kombiniert werden. So können sich die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft daneben zu einer nicht rechtsfähigen (Innen-)GbR zusammenschließen, mit der sie einen auf das Bruchteilseigentum bezogenen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist zweitens die unterschiedliche Rechtszuordnung von Vermögensgegenständen. Während bei der rechtsfähigen (Außen-)GbR, in die ein Gegenstand zu Eigentum und nicht nur zur Nutzung eingebracht wurde, dieser Gegenstand Eigentum der GbR selbst ist, gibt es kein Eigentum der Bruchteilsgemeinschaft. Vielmehr entfaltet sich die Bruchteilsgemeinschaft gerade in der mehrheitlichen Rechtszuständigkeit der Berechtigten an dem Gegenstand. Es besteht ein Bruchteilseigentum des einzelnen Berechtigten an dem betreffenden Gegenstand. Die Bruchteilsgemeinschaft ist im Gegensatz zu den (rechtsfähigen) Personengesellschaften kein organisierter Verband und nicht fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Es fehlt ihr daher mangels Sondervermögens an der Parteifähigkeit im prozessualen Sinne (§ 50 II ZPO) sowie an der Möglichkeit, selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen (zum Ganzen MüKo/Schmidt § 741 Rz 3 ff). Auch fehlt ihr die Insolvenzfähigkeit (§ 11 InsO).
B. Gegenstand.
Rn 5
Der Gegenstand der Bruchteilsgemeinschaft ist grds nicht beschränkt. Recht iSd Vorschrift kann jedes Recht sein, welches der Aufteilung in mehrere Teilhaber offensteht. Eine Beschränkung auf Vermögensrechte besteht nicht. Hauptanwendungsfall der §§ 741 ff ist das Miteigentum. Eine Berechtigung mehrerer kann auch an einer Mehrheit von Gegenständen bestehen (BGHZ 140, 63), ebenso am Wohnungseigent...