Gesetzestext
(1) 1Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. 2Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
A. Verwertung des Gegenstands.
Rn 1
Zum Verhältnis zwischen § 752 und § 753 vgl § 752 Rn 1. § 753 begründet mangels abw Vereinbarung ein Recht auf Verkauf, wenn der Gegenstand nicht nach § 752 teilbar ist. Nach Versilberung des Gegenstands setzt sich die Gemeinschaft zunächst am Erlös als Surrogat des gemeinschaftlichen Gegenstands fort (BGH NJW 96, 2310, 2312), ebenso dingliche Belastungen am gemeinschaftlichen Gegenstand (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]). Beendet ist die Gemeinschaft erst nach Begleichung der Kosten der Verwertung und Befriedigung gemeinschaftlicher Schulden (§§ 755 III, 756) sowie Verteilung des verbleibenden Erlöses auf die Teilhaber (Staud/Eickelberg § 753 Rz 3). Wird der Erlös hinterlegt, hat jeder Teilhaber einen Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe seines Anteils und die anderen Teilhaber können dem nicht wegen Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BGH NJW 84, 2526, 2527 [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83]; anders aber bei einvernehmlicher Hinterlegung auf Notar-Anderkonto BGH NJW-RR 90, 133, 134 [BGH 26.09.1990 - XII ZR 45/89]).
Rn 2
Die Teilung beweglicher Sachen richtet sich nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, §§ 1233 ff, also idR durch Versteigerung nach § 1235 durch den Gerichtsvollzieher, § 383 III. Eine abw Art des Verkaufs kann nach § 1246 zugelassen werden, worüber nach § 166 FGG entschieden wird. Nicht teilbare oder einziehbare (§ 754) Forderungen werden nach § 1277 verwertet. Der Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten geschieht durch Zwangsversteigerung gem §§ 180–184 ZVG. Sind die Teilhaber im Grundbuch eingetragen, ist für die Versteigerung ein vollsteckbarer Titel nicht erforderlich, § 181 I ZVG, es sei denn, der Ausschluss der Teilung ergibt sich aus dem Grundbuch, § 28 ZVG. Der widersprechende Teilhaber muss nach § 771 ZPO klagen. § 765a ZPO ist anwendbar (KG NJW-RR 99, 434 [KG Berlin 23.02.1998 - 25 W 8815/96]).
Rn 3
Eine Versteigerung nur unter den Teilhabern (I 2) kommt in Betracht, wenn der Veräußerung an Dritte eine Vereinbarung unter den Teilhabern, eine letztwillige Verfügung (§ 2048 I) oder eine gesetzliche (zB § 399) oder gesetzlich begründete Beschränkung (etwa Vinkulierung nach § 15 V GmbHG) entgegensteht.
B. Erfolglose Verwertung.
Rn 4
§ 753 II begründet das Recht jedes Teilhabers, auf seine Kosten weitere Verwertungsversuche zu verlangen, wenn der erste gescheitert ist. Ein Scheitern des ersten Versuches liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn das Scheitern an dem Fehlen eines Erwerbers lag, ohne dass der Verkauf durch gesetzlich nicht bestimmte Vorgaben der Teilhaber wie zB höheren Mindestpreisvorstellungen erschwert wurde (MüKo/Schmidt § 753 Rz 34). Solange eine Veräußerung scheitert und die Teilhaber sich nicht auf eine Übertragung des Gegenstands auf einen von ihnen verständigen, wird die Bruchteilsgemeinschaft fortgesetzt. Für eine richterliche Entscheidung über eine vom Gesetz abw Regelung aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 242) ist kein Raum (Oldbg NJW-RR 96, 137 [OLG Oldenburg 22.08.1995 - 5 U 32/95]; Staud/Eickelberg § 753 Rz 48; aA Soergel/Hadding § 753 Rz 7).