Prof. Dr. Eckart Brödermann
Rn 5
Für Lotterie wie Ausspielung ist charakteristisch, dass der Veranstalter Verträge mit einer Mehrheit von Spielern abschließt, in denen er verspricht, gegen Einsatz (meistens Geld) nach Maßgabe eines Spielplans an die spielplangemäß ermittelten Gewinner zu leisten, wobei dem Zufall bei der Ermittlung des oder der Gewinner(s) eine wesentliche Rolle zukommt (RGZ 77, 341, 344; 115, 319, 326; vgl Celle NdsRpfl 60, 270, 271). Zwischen den Spielern untereinander entstehen keine Vertragsverhältnisse (Celle aaO; für ›Tippgemeinschaft‹ als eine GbR Innengesellschaft vgl Fleischer/Hahn NZG 17, 1 Rz 2).
Rn 6
Die Ausspielung unterscheidet sich von der Lotterie allein dadurch, dass statt Geld Sachwerte zu gewinnen sind (RGZ 60, 379, 381 u 386; BGHSt 9, 39, 40). Erheblich ist die Abgrenzung nicht (s.o. Rn 2 aE).
Rn 7
Die Spieler können ihren Einsatz entweder offen (zB Loskauf) oder verdeckt (zB Eintrittsgeld, Vereinsbeitrag, Warenkaufpreis) entrichten. Die Annahme des Kaufangebots über ein Lotterielos ist idR nicht mehr möglich, wenn das Los bereits vor der Annahme des Vertrags (zB durch Geldzahlung im Wege per Nachnahme) gezogen ist (RGZ 50, 191, 193; 59, 296, 298, 300).
Rn 8
Der zwischen Veranstalter und Spieler abgeschlossene Vertrag ist trotz der öffentlich-rechtlichen Genehmigung ein Vertrag zivilrechtlicher Natur (BGHZ 131, 136, 138; BayVerfGH BB 64, 326). Der Veranstalter unterliegt keinem Kontrahierungszwang (BGHZ 131, 136, 138; NJW 06, 362; aA für Staatslotterien Staud/Schönenberg-Wessel § 763 Rz 29b).
Rn 9
Teilnahmebedingungen und Spielpläne der Veranstalter von Spielverträgen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 305 ff als AGB einzustufen (MüKoBGB/Habersack § 763 Rz 16). Sondernormen enthalten § 309 Nr 7 aE (Hs 3) (besondere Schutznorm für den Spieler vor einer etwaigen Minderung der Gewinnsumme durch Schadensersatzverpflichtungen des Spielveranstalters; BTDrs 14/7052, 188f) und § 312g II Nr 12 (uU kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzvertrag über Wett- und Lotteriedienstleistungen).
Rn 10
Pflichten: Der Teilnehmer muss den Einsatz leisten, der Veranstalter das Spiel durchführen, den Gewinn rechtzeitig ermitteln und an den Gewinner verteilen. Die auf nicht abgesetzte Lose fallenden Gewinne kann er für sich verbuchen (vgl Grüneberg/Sprau § 763 Rz 2).
Rn 11
Der GlüStV – neu gefasst zum 1.7.12 (Pagenkopf NJW 12, 2918; krit Möschel EuZW 13, 252 ff) regelt öffentliches Glücksspiel. Der Verstoß gegen eine staatliche Aufl (betr Spiellimit) führt nicht zur Nichtigkeit (BGH NJW 08, 2026f [BGH 03.04.2008 - III ZR 190/07]). Die Vereinbarung einer Spielsperre (§ 8 II GlüStV) nimmt späteren Willenserklärungen vorab die rechtliche Verbindlichkeit; der Spieler hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns (KG NJW-RR 03, 1359 [KG Berlin 30.06.2003 - 8 U 237/02]; Hamm NJW-RR 02, 1634 [OLG Hamm 17.07.2002 - 8 U 19/02]). Nach mittlerweile gefestigter Rspr kann die Spielsperre unabdingbare (s Ddorf BeckRS 11, 27229 für AGB) vertragliche Schadensersatzansprüche bei schuldhaft verletzter Kontrollpflicht begründen (BGHZ 165, 276; 174, 255; WM 12, 456, 457f). Der Spielsperrvertrag schränkt die Privatautonomie ein, schützt den Spieler vor sich selbst und kann nur nach sorgfältiger Prüfung aufgehoben werden (BGH WM 12, 456, 458). Keine vertraglichen Pflichten begründet die positiv beantwortete Bitte der Eltern eines volljährigen spielsüchtigen Sohns um Einrichtung einer Spielsperre: Hamm MDR 02, 268 [OLG Hamm 30.08.2001 - 22 U 39/01].
Rn 12
Die Verbindlichkeit des Vertrages nach § 763 erfasst auch Nebenverträge wie zB den Auftrag (zB einen Lottoschein abzugeben: BGH NJW 74, 1705, 1706 [BGH 16.05.1974 - II ZR 12/73]). Zu staatlich genehmigtem Spiel gewährte Darlehen sind grds einklagbar (BGH NJW 74, 1821 [BGH 04.07.1974 - III ZR 66/72]; Hamm NJW-RR 88, 870, 871). Sie können aber aufgrund der konkreten Umstände nichtig sein, insb wenn der Veranstalter oder ein Mitspieler das Darlehen gewährt haben (vgl BGH WM 61, 530; NJW 92, 316 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 238/90]; Hamm NJW-RR 88, 870, 871f [OLG Hamm 15.09.1987 - 29 U 337/86]).