Prof. Dr. Martin Schöpflin
Gesetzestext
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
A. Grundlagen
Rn 1
Mit Inkrafttreten des G zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.7.21 (BGBl I, 2947) am 1.7.23 wurde das Stiftungszivilrecht einheitlich bundesgesetzlich geregelt (s zur Reform nur Schauhoff/Mehren Stiftungsrecht nach der Reform, 2022; Lorenz/Mehren DStR 21, 1774; Willy VersR 22, 79; Orth MDR 21, 1225, 1304). Daher mussten die Landesstiftungsgesetze zum 1.7.23 angepasst werden. § 80 I enthält eine Legaldefinition der Stiftung und stellt klar, dass eine Stiftung grds auf unbestimmte Zeit errichtet wird (Ewigkeitsstiftung), während eine Stiftung auf Zeit für mindestens 10 Jahre (§ 82 2) als Verbrauchsstiftung errichtet werden kann. Nach § 80 II entsteht die Stiftung durch das Stiftungsgeschäft und die staatliche Anerkennung, die Fiktion des II 2 gewährleistet die Erbfähigkeit der noch nicht anerkannten Stiftung. Mit dem 1.1.26 wird durch das StiftRG ein Stiftungsregister beim BfJ eingeführt, vor diesem Zeitpunkt entstandene Stiftungen müssen bis zum 31.12.26 zur Eintragung angemeldet werden (§ 20 I 1 StiftRG). Nach dem künftigen § 82c müssen ab diesem Zeitpunkt Stiftungen den Rechtsformzusatz ›eingetragene Stiftung‹, ›eS‹, ›eingetragene Verbrauchsstiftung‹ oder ›eVS‹ führen.
B. Begriff, Arten, Abgrenzung.
Rn 2
Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende (mitgliederlose, I 1) selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, eine reine Verwaltungsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, aber ohne Mitglieder (BGHZ 99, 344, 350; näher zum Begriff und zur Organisation BoKoStiftR/Muscheler Rz 7 ff; 59 ff). Vielmehr hat die Stiftung nur Destinatäre, denen die Vorteile der Stiftung zugutekommen sollen (näher BoKoStiftR/Muscheler Rz 13 und § 81 Rz 126 ff). Der Stiftungszweck muss auf Dauer (›unbestimmte Zeit‹) angelegt sein (bei Verbrauchsstiftung genügen 10 Jahre, § 82 2), bestimmtdie Identität der Stiftung und bindet und legitimiert insb die Stiftungsorgane. (BoKoStiftR/Muscheler Rz 30). Die Organisation ist durch den Vorstand gekennzeichnet; das Vermögen muss dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet sein und genügen, um ausreichend hohe Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszweckes abzuwerfen (vgl. Erman/Wiese Rz 5), ein geringeres Vermögen als 50.000 EUR genügt allein aus Effizienzgründen nur in Ausnahmefällen (vgl NK-BGB/Schiffer/Pruns § 81 Rz 54 ff; gegen Mindestbetrag Erman/Wiese Rz 5 allerdings unter Hinweis auf die Praxis der Stiftungsbehörden, die von einem Mindestbetrag von 50.000 bis 250.000 EUR ausgehen).
Rn 3
Von der in §§ 80–88 geregelten privatrechtlichen Stiftung ist die durch den Staat errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung abzugrenzen, des Weiteren auch die unselbständige Stiftung (eingehend BoKoStiftR/Stolte Teil I 2.1), bei der es sich um die Übertragung auf einen Treuhänder handelt, der das Vermögen zum festgelegten Zweck verwaltet (BGH NJW 14, 2448 [OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13]; zur AGB-Problematik Hamm MDR 08, 1147; zu Weisungen eines Mitstifters bei Umwandlung in selbstständige Stiftung BGH NZG 15, 286), sodass es der unselbständigen Stiftung an Rechtsfähigkeit fehlt. Das Sammelvermögen entsteht durch die Veranstaltung einer Sammlung für einen nicht dauerhaften Zweck und wird von dem Veranstalter der Sammlung treuhänderisch verwaltet, wenn das Eigentum nicht bis zur zweckgerechten Verwendung bei den Spendern verbleibt (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 9). Zu den weiteren Arten der Stiftung, wie etwa unternehmensverbundene, Familien- oder Bürgerstiftung s im Einzelnen BoKoStiftR/Stolte ua Teil I 2, zu den kirchlichen Stiftungen § 88.
B. Entstehung, Stiftungsgeschäft, Anerkennung.
Rn 4
Die Stiftung entsteht gem II 1 durch das Stifungsgeschäft und die staatliche Anerkennung (Konzessionssystem). Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung) unter Lebenden oder eine Verfügung vTw (§ 81 I–III). Es besteht in der Erklärung, eine Stiftung als juristische Person mit entsprechender Organisation gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 8). Es muss die Voraussetzungen des § 81 erfüllen. Stifter können sowoh...