Prof. Dr. Martin Schöpflin
Rn 4
Die Stiftung entsteht gem II 1 durch das Stifungsgeschäft und die staatliche Anerkennung (Konzessionssystem). Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft (einseitige Willenserklärung) unter Lebenden oder eine Verfügung vTw (§ 81 I–III). Es besteht in der Erklärung, eine Stiftung als juristische Person mit entsprechender Organisation gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 8). Es muss die Voraussetzungen des § 81 erfüllen. Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen oder Personengesellschaften und auch mehrere Rechtssubjekte sein. Für das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht gelten die Stiftungsgesetze der Länder, wobei sich die Zuständigkeit eines Bundeslandes nach dem angestrebten Sitz der Stiftung (§ 81 I Nr 1 lit c) bestimmt und sich die konkret zuständige Behörde aus dem StiftungsG des jeweiligen Bundeslandes ergibt. Die Stiftungsaufsicht überwacht die Verwirklichung des Stifterwillens und beschränkt sich auf eine Rechtsaufsicht (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 28f). Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt und wirkt konstitutiv. Eine rechtsfähige Vor-Stiftung entspr dem Vor-Verein gibt es nach hM nicht (Braunschw ZEV 20, 565 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]; Erman/Wiese Rz 11; aA BoKoStiftR/Muscheler § 81 Rz 118 ff).
Rn 5
Abs II 2 erweitert die Erbfähigkeit der Stiftung, indem sie die Rechtsfähigkeit der Stiftung zz des Erbfalls fingiert, wenn die Stiftung erst nach dem Tod des Erblassers anerkannt wird. Sie wird mit Anerkennung also rückwirkend Erbin (Erman/Wiese Rz 1). Vor der Anerkennung sind keine Rechtshandlungen des späteren Vorstands möglich (Braunschw ZEV 20, 565, 566 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). II 2 ist auf ausländische Stiftungen (München NZG 09, 917, 919 – zu § 84 aF) anwendbar. Ebenso auf Stiftungen unter Lebenden bei Tod des Stifters vor Anerkennung (Grüneberg/Ellenberger Rz 4), dann gilt der Anspruch auf das im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen als schon vor dem Tod des Stifters entstanden. Aufgrund II 2 wird die Stiftung vTw, die der Stifter als Alleinerbe eingesetzt hat Vollerbe (BoKoStiftR/Muscheler Rz 147, dort Rz 150 ff auch zur Miterbschaft, Nacherbschaft und Vermächtnis). Bei der Stiftung unter Lebenden fallen die zugewandten Rechte iS § 82a gar nicht erst in den Nachlass (BoKoStiftR/Muscheler Rz 153).
Rn 6
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn sie den Anforderungen des § 81 genügt (§ 82). Die Prognose muss ergeben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch ein hinreichendes Vermögen gesichert ist (§ 82). Die Genehmigung der Stiftung kann zurückgenommen werden, wenn der Stifter sie durch arglistige Täuschung erwirkt hat (BayVGH BayVBl 06, 149 [BVerfG 03.11.2005 - 1 BvR 691/03]).