Prof. Dr. Petra Buck-Heeb
Rn 10
Damit die Legitimationswirkung eintreten kann, ist die Vorlage des Sparbuchs erforderlich. Nicht ausreichend ist das einzelne Kontoblatt, da dieses keine Urkunde iSd § 808 darstellt (Hamm WM 85, 1290: Vorlage von Sparbuchhülle und Kontoblättern als einheitliche Urkunde). Der Sparbuchinhaber kann iRd § 808 für den Sparguthabensgläubiger lediglich solche Willenserklärungen abgeben, die erforderlich sind, die versprochene Leistung in Empfang zu nehmen (BGHZ 64, 278; aA Ddorf NJW 87, 654 mwN). Er kann aber den Sparvertrag nicht ändern (s BGH NJW 86, 2104, 2106). Ein Sperrvermerk kann deshalb allein durch den wahren Gläubiger aufgehoben werden. Auch bei Vorlage seines Reisepasses ist der Inhaber des Sparbuchs nicht legitimiert, den Sperrvermerk aufzuheben (BGH NJW 88, 2100 [BGH 14.01.1988 - III ZR 4/87]).
Rn 11
Eine Einschränkung der Legitimationswirkung des Sparbuchs kann aus verschiedenen Gründen vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei Bösgläubigkeit: Leistet der Aussteller an einen nichtberechtigten Vorleger, tritt als Ausn von § 808 I 1 keine Befreiung ein, wenn ihm die Nichtberechtigung des Vorlegers bekannt ist (BGH NJW-RR 09, 1327; 10, 904 [BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08]: Versicherungsschein). Nach hM reicht es auch, wenn er diese grob fahrlässig nicht kennt (MüKo/Habersack Rz 15; Staud/Marburger Rz 24: Analogie zu Art 40 III WG; Köln VersR 90, 1338, 1339; s aber BGH NJW-RR 09, 1327). Letzteres rechtfertigt sich va daraus, dass nicht ohne Legitimationsnachweis geleistet zu werden braucht (§ 808 I 2). Eine Einschränkung der Legitimationswirkung tritt zudem bei vorzeitiger Leistung ein. Eine Befreiung erfolgt lediglich im Umfang der rechtswirksam versprochenen Leistung (§ 808 I 1). Wird daher an einen Nichtberechtigten ohne Beachtung der vereinbarten Kündigungs- oder Auszahlungsfrist geleistet, besteht kein Schutz durch die Legitimationswirkung (str, BGHZ 64, 278, 283; NJW 91, 420, 421).
Rn 12
Eingeschränkt wird die Legitimationswirkung zudem durch besondere vertragliche Vereinbarungen wie etwa Sperrvermerke (BGH NJW 76, 2211; 88, 2100, 2101). Sie umfasst grds nur Leistungen, zu denen der Aussteller vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist. Bei einer Zahlung vor Fälligkeit besteht daher ebenso keine Legitimationswirkung (BGHZ 28, 368, 372; 42, 302; NJW 76, 2211, 2212: Sperrung bis zur Volljährigkeit des Dritten) wie bei Missachtung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags (BeckOKBGB/Gehrlein Rz 4; MüKo/Habersack Rz 31 f; aA Staud/Marburger Rz 51).