Prof. Dr. Martin Schöpflin
Rn 1
Die Norm regelt den notwendigen Inhalt des Stiftungsgeschäfts, durch das der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und dem Stiftungszweck ein Vermögen widmen muss. Die Satzung (zur Auslegung s § 83) muss die Stiftungsverfassung festlegen, sodass das Stiftungsgeschäft auch einen Organisationsakt zur Gründung einer juristischen Person darstellt.
Rn 2
Der Zweck der Stiftung (I Nr 1 lit a) ist von zentraler Bedeutung und prägt deren Individualität. Der Zweck muss nicht gemeinnützig, wohl aber fremdnützig und gesetzmäßig sein, wobei auch mehrere Zwecke zulässig sind (BoKoStiftR/Andrick Rz 167 ff) und keine Gemeinwohlgefährdung vorliegen darf (§ 82 2). ›Wohltätige Stiftung‹ genügt als Zweckangabe nicht, wenn sich durch Auslegung kein konkreterer Zweck ermitteln lässt (VG Ansbach ZStV 21, 215).
Rn 3
Für den Namen (I Nr 1 lit b) gelten die allgemeinen Regeln, dh, er muss entspr § 18 HGB kennzeichnungsgeeignet, unterscheidungskräftig und darf nicht irreführend sein, auch der Rechtsgedanke des § 57 II (deutliche Unterscheidung von anderen ortsansässigen Stifungen) dürfte anwendbar sein (vgl BoKoStiftR/Mecking Rz 183). Für den Schutz gilt § 12. Den Begriff ›Stiftung‹ muss der Name nicht zwingend enthalten (BoKoStiftR/Mecking Rz 205), nach der Eintragung in das Stiftungsregister ab 1.1.26 aber den nach § 82c vorgeschriebenen Zusatz.
Rn 4
Die Satzung muss den Satzungssitz (I Nr 2 lit c), also den Rechtssitz im Gegensatz zum Verwaltungssitz (§ 83a) bestimmen. Nach dem Satzungssitz richtet sich, welches Landesstiftungsrecht einschlägig, welche Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zuständig ist und wo der allgemeine Gerichtsstand liegt (§ 17 I 1 ZPO). Der Stifter kann den Sitz frei wählen und so letzlich das einschlägige Landesstiftungsrecht wählen, wobei str ist, ob ein Bezug des Sitzes zur Stiftungstätigkeit vorliegen muss (so MüKo/Weitemeyer § 81 aF Rz 30; aA BoKoStiftR/Mecking Rz 243); wie im Gesellschafts- und Vereinsrecht ist ein Doppelsitz aber unzulässig (BoKoStiftR/Mecking Rz 248).
Rn 5
Die Satzung muss Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten (I Nr 1 lit d), der ihr einziges notwendiges Organ ist und dem die Vertretung der Stiftung obliegt (§ 84 I 1, II 1, IV). Der Vorstand muss nicht als solcher bezeichnet werden, sondern kann auch anders genannt werden, zB Präsidum, Kuratorium, Leitungsorgan, Direktorium. Die Regelung muss va die Zahl und die (Ab-)Berufung der Vorstandsmitglieder festlegen. Die Satzungsauslegung kann ergeben, dass der Stifter durch Testament Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit bestellen kann (LG Aachen Urt v 20.6.17 – 10 O 470/16, juris).
Rn 6
Das Stiftungsgeschäft muss die Widmung eines Vermögens durch den Stifter zur Erfüllung des Stiftungszwecks enthalten (Vermögenswidmung). Dieses Vermögen ist der Stiftung Verfügung zu überlassen, muss ihr also übertragen werden, allerdings ohne dass ihr das gesamte Vermögen von Beginn an zur Verfügung stehen müsste (näher BoKoStiftR/Muscheler Rz 28 ff). Die Satzung kann zB auch bestimmen, welches Vermögen Grundstock- oder sonstiges Vermögen sein soll (§ 83b), Grundsätze der Vermögensanlage festlegen und den Anfallberechtigten (§ 87c I 1) bestimmen.
Rn 7
Die Satzung kann weitere Regelungen enthalten, etwa der Stiftung besondere Organe geben oder Grundsätze der Vermögensverwaltung (vgl NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 59 ff) sowie den Anfallberechtigten (§ 87c) bestimmen. Die Satzung kann weiter Destinatären (Nutznießern der Stiftung) ein Recht auf Stiftungsleistungen einräumen. Das setzt aber voraus, dass die Stiftungsurkunde bestimmte objektive Merkmale enthält, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen noch die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist (BGHZ 99, 344, 355). Entscheidend für einen Anspruch ist der in Stiftungsurkunde oder -satzung niedergelegte Stifterwille; der Anspruch scheidet aus, wenn der Begünstigte durch den Vorstand oder Dritte erst ausgewählt werden muss (BGH WM 17, 301).