Rn 83
Nach stRspr muss ein betriebsbezogener Eingriff vorliegen (s nur BGHZ 29, 65, 74; NJW 04, 356, 357; NJW-RR 05, 673, 675; NJW 13, 2760 Rz 16 mwN; WRP 14, 1067 Rz 12; NZBau 20, 609 [BGH 03.06.2020 - XIII ZR 22/19] Rz 29; krit zB K Schmidt JuS 93, 985, 988), dh die Verletzungshandlung muss sich gegen den Betrieb als solchen und seine Organisation, ggf auch gegen einzelne Geschäftsaktivitäten (BGH NJW 83, 2195, 2196; BGHZ 193, 227 Rz 21) oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (BGHZ 69, 128, 139; 76, 387, 395) und eine gewisse Eingriffsintensität aufweisen, die über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgeht (BGHZ 138, 311, 317 f mwN; NJW 01, 3115, 3117). Letztlich betrifft das Kriterium der Betriebsbezogenheit daher die Unmittelbarkeit der Verletzung, dh ausgeschlossen sind insb reine Reflexschäden bzw mittelbare Verletzungen (s insb BGHZ 65, 325, 340; NJW 87, 2222, 2225; NJW-RR 05, 673, 675) sowie vom Unternehmen ablösbare Rechtspositionen, zB die Verletzung von Arbeitnehmern oder Mitarbeitern (BGHZ 7, 30, 36 f; NJW 01, 971, 972; nicht aber bei einem Unfall im Straßenverkehr, BGH VersR 17, 304 Rz 9 mwN) oder die Unterbrechung von Versorgungsleitungen (zB BGHZ 29, 65, 74 f; 86, 152, 156 ff mwN, str, s.o. Rn 38, Rn 50 f zur Frage einer Eigentumsverletzung). Abgelehnt wurde Betriebsbezogenheit auch zB beim Verkauf eines Geräts zum automatischen Ausblenden von Werbeblöcken privater Fernsehsender (BGH NJW 00, 2029, 2031 [OLG Frankfurt am Main 23.09.1999 - 6 U 74/99]), bei der Verletzung eines Eislaufpartners (BGH NJW 03, 1040, 1041 [BGH 10.12.2002 - VI ZR 171/02]; anders aber zu Recht LG Köln SpuRt 07, 30, 36 [LG Köln 13.09.2006 - 28 O (Kart) 38/05] für die unberechtigte Dopingsperre eines Berufssportlers) oder des Gesellschafters einer OHG (Hamm MDR 13, 609 [OLG Stuttgart 28.01.2013 - 8 W 25/13]), bei mobiler Außenwerbung an Fahrzeugen innerhalb eines Gebietes, für das ausschließliche Werberechte vergeben wurden (Köln OLGR 06, 771, 772f) oder bei versehentlicher Nichteintragung in ein Telefonbuch (Celle OLGR 06, 762, 763). Keine Betriebsbezogenheit wird zudem idR angenommen bei Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Verfahren (BGHZ 36, 18, 21 f; 74, 9, 18; Hamm NJW-RR 08, 640 zur Nennung der Namen von Prozessbevollmächtigten bei Urteilsveröffentlichung; s.o. Rn 16). Die Problematik stellt sich va bei fahrlässigen Eingriffen; bei Vorsatz ist Betriebsbezogenheit meist zu bejahen (zB BGHZ 69, 128, 139 mwN; 90, 113, 123), allerdings muss sich der Vorsatz auf die Beeinträchtigung des konkreten Unternehmens beziehen, was bei Klimaprotestaktionen häufig nicht der Fall ist (eher für eine Haftung jedenfalls gegenüber Fluggesellschaften allerdings Behme NJW 23, 327, 331). Die haftungsbegründende Kausalität wird durch das Erfordernis der Betriebsbezogenheit letztlich (iSe Einschränkung) mit erfasst.