Rn 9
Erste Voraussetzung ist eine Beteiligung mehrerer, die weder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (sonst: § 830 I 1, II) noch in Nebentäterschaft besteht. Der Einzelne muss vom Verhalten der anderen nichts gewusst und nicht mit ihm gerechnet haben. Die Rspr wandte früher einschränkende Kriterien an, verlangte zB räumlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen (RGZ 58, 357, 361; BGHZ 33, 286, 291 f; 55, 86, 94f), Gleichartigkeit der Handlungen (RGZ 58, 357, 361; BGHZ 33, 286, 291 f; 55, 86, 94f) oder eine subjektive Beziehung zwischen den Beteiligten (RGZ 96, 224, 226; aA BGHZ 33, 286, 291). Diese schwer praktikablen Einschränkungen werden heute zu Recht überwiegend abgelehnt (Staud/Eberl-Borges § 830 Rz 102 ff mwN; Kruse ZGS 07, 135 ff; offengelassen in BGHZ 101, 106, 112 f; zur praktischen Bedeutung bei Schäden durch Sky-Laternen Teumer/Stamm VersR 09, 1036, 1040; Frankf BeckRS 15, 12940; Kobl BeckRS 15, 18391).
Rn 10
Bei jedem Beteiligten müssen die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Anspruchs (s.o. Rn 3) bis auf die Kausalität erfüllt sein (BGH NJW 06, 1299 [BGH 24.01.2006 - 1 StR 357/05] mwN; 08, 571 Rz 23); die fehlende Kausalität wird ersetzt durch die Eignung des Verhaltens zur Herbeiführung des Erfolgs (zB BGH NJW 94, 932, 934 [BGH 11.01.1994 - VI ZR 41/93]; Oldbg NJW-RR 04, 1671, 1672). Wenn auch nur ein Beteiligter nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat, entfällt nach hM die Ersatzpflicht aller, weil dann der Schaden auch durch den rechtmäßig Handelnden verursacht worden sein könnte (BGH LM § 830 Nr 2; NJW 72, 40 f; VersR 79, 822; Larenz/Canaris § 82 II 3a); daher dürfte die Norm auch bei Infektionen mit SARS-CoV-2 regelmäßig nicht greifen (s.a. Brand/Becker NJW 20, 2665, 2667f). Jeder Beteiligte hat allerdings die Möglichkeit nachzuweisen, dass sein Handeln nicht ursächlich für den Erfolg sein konnte (BGHZ 33, 286, 292; vgl auch NJW 99, 2895; Dresd NJW-RR 23, 1281, 1282, wo das Vorbringen des Bekl zur Entlastung nicht ausreichte); dann scheidet er aus dem Kreis der Haftpflichtigen aus. Bei der Gefährdungshaftung ist über das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands hinaus eine weitere Eingrenzung erforderlich. Der BGH stellt auf eine konkrete Gefährdung des Betroffenen ab, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen, wie etwa bei der Tierhalterhaftung eine im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignete spezifische Tiergefahr (BGH NJW 18, 3439 [BGH 24.04.2018 - VI ZR 25/17] Rz 13 mwN). Daher dürfte § 830 I 2 hier letztlich nur bei Anteils-, nicht aber bei Urheberzweifeln greifen.