Rn 1
§ 836, der im Zusammenhang mit §§ 837 f zu sehen ist, ist eine Ausprägung der Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten (BGHZ 58, 149, 156; VersR 06, 931 Rz 14; Staud/Bernau § 836 Rz 3; Soergel/Krause § 836 Rz 2; MüKo/Wagner § 836 Rz 2; Larenz/Canaris § 79 VI 1a). Die Besonderheit ggü der allg Haftung für Verkehrspflichtverletzung liegt in der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens des Gebäudeunterhaltungspflichtigen und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz des Gebäudes bzw Ablösung von Gebäudeteilen. Diese Regelungen tragen der größeren Beweisnähe des Eigenbesitzers bzw des in besonderer Weise für ein Gebäude Verantwortlichen (§ 838) Rechnung (Staud/Bernau § 836 Rz 2; MüKo/Wagner § 836 Rz 2; BeckOK/Spindler § 836 Rz 1; NK-BGB/Katzenmeier § 836 Rz 2; Larenz/Canaris § 79 VI 1a). Teilweise wird für eine entsprechende Anwendung auf bewegliche Sachen plädiert (zB Staud/Bernau § 836 Rz 14; MüKo/Wagner § 836 Rz 4 ff; BeckOK/Spindler § 836 Rz 2), was die Struktur des Haftungssystems insgesamt verändern dürfte. Der BGH hat eine Analogie zunächst abgelehnt (zB NJW 61, 1670, 1672; VersR 83, 588), die Frage später (VersR 06, 931 Rz 10) aber offengelassen. Schutz vor den von einem fehlerhaft errichteten oder mangelhaft unterhaltenen Gebäude ausgehenden Gefahren allein würde auch schon durch die allg Haftung für Verkehrspflichtverletzung gewährleistet; spezifische Zwecke der §§ 836–838 sind daher die Beweislastumkehr und die Bestimmung der Haftpflichtigen (s.a. Staud/Bernau § 836 Rz 3; MüKo/Wagner § 836 Rz 2); sie gelten auch iRd Amtshaftung (BGH NJW-RR 90, 1500, 1501 [BGH 05.04.1990 - III ZR 4/89]).
Rn 2
Es handelt sich um eine Verschuldenshaftung, auf die §§ 827–829 anwendbar sind (zum Letzteren Hamm VersR 77, 531, 532). Die allg Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten in Bezug auf mangelhafte Bauwerke (§ 823 Rn 155 ff) dürfte im Anwendungsbereich der §§ 836 ff wegen der nach diesen Vorschriften günstigeren Beweissituation des Geschädigten keine gesonderte Bedeutung haben; sie bleibt jedoch insb für eine Haftung des Eigentümers, Bauunternehmers oder Architekten relevant. Diese und der nach §§ 836–838 Verantwortliche haften als Gesamtschuldner, § 840 I; im Innenverhältnis ist gem § 840 III der nach § 823 I Haftende allein verantwortlich. Für das Verhältnis zwischen §§ 836–838 ist zu beachten, dass eine Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen gem § 837 ggü derjenigen des Grundstücksbesitzers nach § 836 vorrangig ist. Die Haftung nach § 838 kann neben denen aus §§ 836, 837 stehen; im Innenverhältnis zwischen mehreren nach §§ 836–838 Verantwortlichen gilt § 426 (Erman/Wilhelmi § 836 Rz 15).