Rn 11
IRd § 839 gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Danach sind Amtsträger und ›Beamte‹ iSd § 839 und des Art 34 S 1 GG jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie auf der Basis von Gesetzen oder durch einen Verwaltungsakt mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind (Beliehene Personen) ebenso bei bloßen Hilfstätigkeiten Privater im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) (BGH VersR 05, 362). Für Letzteres ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe besteht, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes ›Werkzeug‹ oder ›Erfüllungsgehilfe‹ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss (BGH MDR 19, 989 [BGH 06.06.2019 - III ZR 124/18]; Bsp für fehlenden Einfluss: BGH MDR 23, 844 [BGH 13.04.2023 - III ZR 215/21]). Der Staat kann sich der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten grds nicht dadurch entziehen, dass die Durchführung einer angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer übertragen wird (BGHZ 200, 188). Ob ein öffentliches Amt oder eine privatrechtliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann wie die Frage, ob eine Streitigkeit iSd § 40 I VwGO vorliegt, danach beurteilt werden, ob der Amtsträger auf der Basis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Normen tätig wurde. Unter diesen Voraussetzungen gehören zu Beamten iSd § 839 auch die Abgeordneten des Bundes und der Länder, wobei aber genauer zu prüfen ist, ob die angeblich schädigenden Handlungen drittschützenden Charakter haben oder im Allgemeininteresse liegen (BGHZ 162, 49).
Rn 12
Im Einzelnen werden als Amtsträger angesehen: Amtsärzte (BGHZ 126, 386 – Impfarzt; NJW 94, 2415 – Gesundheitsamt); Vertrauensärzte von Sozialversicherungsträgern und Arbeitsämtern (BGHZ 63, 265), Rettungsdienste (BGH NJW 91, 2954), soweit nicht rein privatrechtlich organisiert, Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und iRd Immissionsschutzes (BGHZ 62, 372); (freiwillige) Feuerwehr (BGHZ 63, 167); Soldaten (BGH VersR 96, 1016); hoheitlich tätige Prüfer (BGHZ 191, 71; 122, 85 – TÜV; 147, 169); Zivildienstleistende. Die Zielsetzung entscheidet bei: Bank und Subventionen: BGH NJW 00, 1042 [BGH 07.12.1999 - XI ZB 7/99]; Prüfingenieur: BGH MDR 16, 879 [BGH 31.03.2016 - III ZR 70/15]; Vermessungsingenieur: BGH MDR 17, 1359 [BGH 07.09.2017 - III ZR 618/16].