Gesetzestext
(1) 1Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. 2Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
A. Berechtigter und Verpflichteter.
Rn 1
Der Eigentümer des überbauten Grundstücks bleibt Eigentümer auch hinsichtlich der Fläche, auf welcher sich der Überbau befindet (§ 912 Rn 30). Er kann jedoch von dem Rentenpflichtigen, also von dem jeweiligen Eigentümer des Stammgrundstücks (§ 913 Rn 3), jederzeit den Abkauf der überbauten Fläche verlangen. Miteigentümer können das Verlangen nur gemeinsam aussprechen.
§ 1011 gilt nicht, weil ein einzelner die anderen Miteigentümer nicht zur Übereignung verpflichten kann.
Rn 2
Erbbau- und Dienstbarkeitsberechtigte, denen ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der Überbaurente zustehen kann (§ 913 Rn 1), können den Abkauf nicht verlangen. Sie haben kein Recht, eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Übereignung zu begründen.
Rn 3
Der Rentenpflichtige kann den Ankauf der überbauten Grundstücksfläche nicht verlangen.
B. Abkaufverlangen.
Rn 4
Die Ausübung des Rechts geschieht durch die Abgabe einer einseitigen Willenserklärung des Eigentümers des überbauten Grundstücks, die dem Eigentümer des Stammgrundstücks zugehen muss; sie ist an keine Form gebunden (RGZ 74, 90).
Rn 5
Voraussetzung für das Bestehen des Rechts ist die Rentenpflicht des Eigentümers des Stammgrundstücks. Ist diese durch Verzicht des Berechtigten erloschen (§ 914 Rn 4), hat dies – trotz fortbestehenden Überbaus – das Erlöschen des Abkaufverlangens zur Folge.
C. Rechtsfolgen des Abkaufverlangens.
Rn 6
Verlangt der Eigentümer des überbauten Grundstücks von dem Eigentümer des Stammgrundstücks den Abkauf der überbauten Fläche, entsteht zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis, auf welches die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff) anwendbar sind. Ein Kaufvertrag kommt durch das bloße Verlangen jedoch nicht zustande; er kann allerdings in Erfüllung des Verlangens abgeschlossen werden. Gehen die Beteiligten diesen Weg nicht, hat der Rentenberechtigte gegen den Rentenverpflichteten aus dem durch das Verlangen begründeten besonderen Rechtsverhältnis einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts der überbauten Fläche; im Gegenzug ist der Berechtigte verpflichtet, dem Verpflichteten lastenfreies Eigentum an der überbauten Fläche zu übertragen.
Rn 7
Die Höhe des Wertersatzes für die Eigentumsübertragung bemisst sich nach dem Verkehrswert, den die überbaute Fläche zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Spätere Wertveränderungen sind nicht zu berücksichtigen.
Auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Abkaufverlangens kommt es nicht an.
D. Fortentrichtung der Überbaurente.
Rn 8
Die Überbaurente (§ 912 Rn 20 ff) ist bis zur Übertragung des Eigentums an der überbauten Fläche auf den Eigentümer des Stammgrundstücks, also bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch, weiter zu zahlen (II). Auf den Wertersatz (Rn 7) ist die Zahlung der Rente zwischen dem Ausspruch des Abkaufverlangens und der Eigentumsübertragung nicht anzurechnen.
Rn 9
Abweichend von der gesetzlichen Regelung erlischt der Anspruch auf Zahlung der Überbaurente nach hM bereits mit der Bezahlung des Wertersatzes, auch wenn das Eigentum an der überbauten Fläche erst später übertragen wird (s nur MüKoBGB/Brückner Rz 4).