Rn 5
Grundstück iSd § 925 ist zunächst das Grundstück im Rechtssinne (s § 873 Rn 2), auch wenn es nach § 3 II GBO buchungsfrei oder öffentlich-rechtlich gewidmet (BGH NJW 69, 1437 [BGH 25.04.1969 - V ZR 18/66]) ist. Buchungsfreie Grundstücke müssen zunächst im Grundbuch gebucht werden, es sei denn der Erwerber ist nach § 3 II GBO ebenfalls vom Buchungszwang befreit (vgl Art 127 EGBGB, Grüneberg/Herrler Rz 7). Kirchliche Grundstücke können iRe innerkirchlichen Umorganisation auch durch Kirchengesetz übertragen werden (Hambg NJW 83, 2572; aA Oldbg DNotZ 72, 492 [OLG Oldenburg 19.07.1971 - 5 Wx 31/71]; vgl Erman/Lorenz Rz 6). Bei der Übertragung eines realen Grundstücksteils (Teilfläche, s § 873 Rn 2), ist eine Auflassung auch schon vor katastermäßiger Vermessung und Fortschreibung möglich, wenn die Teilfläche hinreichend bestimmt ist (BGHZ 90, 326; ZfIR 02, 485; MüKo/Ruhwinkel Rz 22; Erman/Lorenz Rz 7). Zur Verurteilung auf Abgabe der Auflassungserklärung genügt die hinreichend bestimmte Bezeichnung (BGH NJW 88, 415 [BGH 24.04.1987 - V ZR 228/85]), zur Abgabe der Eintragungsbewilligung muss jedoch zumindest der Veränderungsnachweis vorliegen (s § 28 GBO, BGHZ 90, 327; NJW 02, 1039). Sobald der Veränderungsnachweis vorliegt, muss dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, dass die aufgelassene Teilfläche mit der fortgeschriebenen übereinstimmt. Dies ist nur entbehrlich, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Identität von aufgelassener und fortgeschriebener Teilfläche bestehen (Köln DNotZ 92, 153). Wenn dies – wie regelmäßig – nicht durch die amtliche Karte des Katasteramtes nachgewiesen werden kann, ist wegen § 28 GBO entweder eine Erklärung der Beteiligten über die Übereinstimmung in der Form des § 29 GBO (Identitätserklärung) oder die Wiederholung der Auflassung erforderlich. Weicht die Größe des fortgeschriebenen Grundstücks nur geringfügig von der angenommenen ungefähren Größe ab und ist das Grundstück iÜ (zB Lageplan) hinreichend bestimmt bezeichnet, wirkt die Auflassung auch dafür (LG Wuppertal MittRhNotK 84, 167; Grüneberg/Herrler Rz 13). Bei nicht nur geringfügigen Abweichungen besteht kein Anspruch auf Abnahme bzw Auflassung oder Abgabe der Identitätserklärung, weil das vermessene Teilstück nicht mit dem verkauften Teilstück übereinstimmt (BGH NJW 95, 957 [BGH 11.11.1994 - V ZR 149/93]) und eine Auflassungsvollmacht im Kaufvertrag gibt keine Vertretungsmacht (BayObLG DNotZ 89, 373; Schöner/Stöber Rz 880). In diesem Fall muss eine Änderungsvereinbarung mit erneuter Auflassung beurkundet werden (Schöner/Stöber Rz 885, 880).