Rn 27
Von Verlängerung des EV wird gesprochen, wenn dem Verkäufer der Verlust seiner Sicherheit durch Weiterveräußerung der Sache vom Käufer an einen Dritten oder durch Verarbeitung nach § 950 droht. IE kann ein Verlust des Eigentums für den Verkäufer dadurch eintreten, dass der Käufer nach § 185 berechtigt ist, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Liegt die Erlaubnis zur Veräußerung nicht vor, kann dennoch ein Dritter nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb Eigentümer werden. Schließlich sind verschiedene gesetzliche Erwerbstatbestände beim Käufer oder bei Dritten nach den §§ 946 ff, insb nach § 950 möglich. Dem kann der Verkäufer durch eine Vorausabtretungsklausel (im Falle des Weiterverkaufs) oder durch eine Verarbeitungsklausel begegnen. Die Vorausabtretungsklausel ermächtigt den Käufer zur Weiterveräußerung der Ware unter gleichzeitiger Abtretung des künftigen Kaufpreisanspruchs gegen den Dritten an den Verkäufer (zu Einzelheiten Soergel/Henssler Anh § 929 Rz 113 ff). Schwierigkeiten ergeben sich bei der Vorausabtretung va, soweit sie mit anderen Sicherungsrechten, insb mit einer Globalzession kollidiert. In einem solchen Fall mehrerer Abtretungen gilt zunächst der Grundsatz der Priorität. Allerdings hat die Rspr diesen Grundsatz durch die sog Vertragsbruchtheorie korrigiert, wonach mit der Globalzession die Gefahr heraufbeschworen wird, dass bei späterem Kauf von Waren unter verlängertem EV bewusst in Kauf genommen wird, dass die vereinbarte Vorausabtretung scheitert (BGHZ 30, 149, 153; 32, 361, 366; 51, 113, 118; 55, 34, 36; 72, 308, 310; 98, 303, 307; 109, 240). Die Praxis begegnet der Gefahr, dass aus diesem Grund die Globalzession gem § 138 oder gem § 307 unwirksam ist, durch einen dinglichen Verzicht des Kreditgebers auf diejenigen Forderungen, die iRd verlängerten EV abzutreten sind (§ 449 Rn 26). Bei Verarbeitung nach § 950 wird durch Verarbeitungsklauseln die Person des Herstellers iSv § 950 rechtsgeschäftlich bestimmt bzw modifiziert. Dadurch wird der Verkäufer, der bei Verarbeitung das Eigentum an der von ihm gelieferten Rohware verliert, im gleichen Augenblick Eigentümer des verarbeiteten Fertigprodukts. Soweit solche Verarbeitungsklauseln nicht durchgreifen, bleibt nur ein antizipiertes Besitzkonstitut zu Gunsten des Verkäufers. Dies hat allerdings die Konsequenz, dass der die Verarbeitung durchführende Käufer oder Dritte im Wege des Durchgangserwerbs für einen Augenblick Eigentümer wird.