Rn 17
Der EV bedarf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage. Regelmäßig muss er im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Möglich ist allerdings auch eine stillschweigende Vereinbarung, wenn im Rahmen ständiger Geschäftsverbindungen frühere Lieferungen des Verkäufers ausschl unter EV ausgeführt worden waren. Dagegen kann man trotz der Häufigkeit des EV nicht unterstellen, dass alle Kreditkäufe mit der stillschweigenden Vereinbarung eines EV verbunden sind (aA LG Aachen MDR 58, 514 [LG Aachen 10.01.1958 - 5 S 208/57]).
Rn 18
Häufig finden sich Eigentumsvorbehalte in AGB. Hier stellt sich va das Problem der wirksamen Einbeziehung dieser AGB in den Vertrag. Bei Geschäften mit Verbrauchern verlangt eine Einbeziehung solcher AGB die Beachtung von § 305 II (ausdrücklicher Hinweis oder sichtbarer Aushang sowie Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis der Gegenpartei). Im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann wegen § 310 I auch ein stillschweigender Hinweis sowie insb ein branchenüblicher Hinweis oder bestehende laufende Geschäftsverbindung zur Einbeziehung von AGB-Klauseln führen. Darüber hinaus können solche AGB iRd Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder iRv Handelsbräuchen zum Vertragsinhalt werden. Im Falle kollidierender AGB gilt wegen § 150 zunächst die Theorie des letzten Wortes (BGH NJW 63, 1248 [BGH 14.03.1963 - VII ZR 257/61] s.a. § 150 Rn 6, § 449 Rn 9 f). Im Einzelfall kann allerdings das Schweigen nicht als stillschweigende Zustimmung gewertet werden (BGH NJW 85, 1838 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 327/83]). In solchen Fällen soll an Stelle der kollidierenden AGB gem § 306 II das dispositive Recht gelten; im Einzelfall kann auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen (BGHZ 90, 69, 74; 117, 92, 98).
Rn 19
Ist schuldvertraglich ein EV nicht vereinbart, so ist die Übergabe der Kaufsache grds eine Form der Übereignung ohne Bedingung. Hat allerdings der Verkäufer iRd Übereignung ausdrücklich einen (an sich vertragswidrigen) EV erklärt, so ist dieser nachträgliche EV dinglich wirksam, auch wenn dies eine Verletzung des schuldrechtlichen Vertrages sein kann. Die Übergabe eines PKW unter bewusster Einbehaltung des Kfz-Briefs ist als EV auszulegen (BGH NJW 06, 3488 [BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05]). Dagegen ist ein nach Übergabe der Kaufsache einseitig erklärter EV (zB auf der nachträglich übersandten Rechnung) grds wirkungslos. Sind sich die Vertragsparteien einig, kann allerdings auch nachträglich ein EV vereinbart werden (Rückübertragung des Eigentums an den Verkäufer gem §§ 929, 930 unter auflösender Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung).