Gesetzestext
1Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift sorgt für den Gleichlauf des Eigentums an den nach §§ 946 ff verbundenen oder vermischten Sachen mit etwaigen dinglichen Belastungen oder an diesen bestehenden Anwartschaftsrechten.
B. Rechtsfolgen.
Rn 2
Erlischt nach §§ 946, 947 II, 948 das Eigentum an einer Sache, weil diese wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wird, führt dies gem 1 auch zum Erlöschen der an dieser Sache bestehenden dinglichen Rechte.
Rn 3
Dingliche Rechte, die vor der Verbindung an der Hauptsache begründet waren, bestehen unverändert fort und erstrecken sich nach der Verbindung auch auf die wesentlichen Bestandteile. War die Hauptsache abhandengekommen, so kommt ein gutgläubiger Erwerb der Gesamtsache wegen § 935 nicht in Frage. Das Abhandenkommen einer Nebensache hindert dagegen den Erwerb gem den §§ 946 ff nicht, da es sich um einen gesetzlichen Erwerb handelt.
Rn 4
Kommt es durch die Verbindung oder Vermischung dagegen zur Entstehung von Miteigentum (§§ 947 I, 948) so setzen sich die Belastungen des Eigentums als Belastungen am Miteigentumsanteil fort (dingliche Surrogation). Eines Ausgleichs nach § 951 des dinglich Berechtigten bedarf es nicht.
Rn 5
Bei Verbindung von Sachen, die demselben Eigentümer gehören, bestehen dingliche Belastungen an einem dem Wert der belasteten Sache entsprechenden Eigentumsbruchteil fort (RGZ 67, 421, 425).
C. Aufhebung der Verbindung.
Rn 6
Entsprechend ist bei Aufhebung der Verbindung zu unterscheiden: Hat die Verbindung zur Entstehung von Alleineigentum geführt (Untergang der Rechte an den wesentlichen Bestandteilen, Rn 2, und Fortsetzung der Belastungen der Hauptsache an der Gesamtsache, Rn 3), so leben durch die Aufhebung der Verbindung die erloschenen Rechte nicht wieder auf, es kann ein schuldrechtlicher Anspruch auf Neubegründung bestehen. Die Rechte, die sich an der Gesamtsache fortgesetzt haben (Rn 3), bestehen nach Aufhebung der Verbindung (wieder) an der ehemaligen Hauptsache. Nach der Aufhebung einer Verbindung, die zu Miteigentum nach § 947 I geführt hat, bestehen die dinglichen Rechte wieder an den Einzelsachen fort.