Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
Gesetzestext
(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
A. Normzweck und Bedeutung.
Rn 1
Die Fiktion des § 95 schränkt die §§ 93, 94 ein, indem sie bei nicht auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen oder nicht auf Dauer eingefügten Sachen die Bestandteilseigenschaft verneint (BGH NJW 62, 1498 [BGH 23.05.1962 - V ZR 238/60]). Derartige Scheinbestandteile bleiben trotz der Verbindung im Rechtssinne bewegliche Sachen und können anders als die wesentlichen Bestandteile Gegenstand besonderer Rechte sein. Sie werden nach §§ 929 ff übertragen, der gutgläubige Erwerb richtet sich nach §§ 932 ff (BGHZ 23, 57; NJW 87, 774). Da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, trägt derjenige die Beweislast, der sich auf § 95 beruft (RG 158, 375).
B. Verbindung oder Einfügung.
I. Vorübergehender Zweck.
Rn 2
Die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen (I 1) und die in ein Gebäude eingefügten Sachen (II) werden gleichbehandelt. Die Verbindung oder Einfügung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihm seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnt, auch wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt (BGH NJW 96, 917 [BGH 22.12.1995 - V ZR 334/94]) oder die Dauer noch nicht klar abzuschätzen ist (BGH DB 70, 585 [BGH 28.01.1970 - V ZR 7/67]). Ein Zweck ist als dauernd anzusehen, wenn eine zeitliche Begrenzung nicht feststeht. Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist daher nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll (BGH NJW 17, 2099 Rz 14 – Windkraftanlage; Schlesw WM 05, 1909; Peters WM 07, 2003; aA Celle DuR 09, 150; Ganter WM 02, 105; HP/Fritzsche Rz 5, umf hierzu für Freiland-Photovoltaikanlagen und die darin eingesetzten Module Lange/Ländner EnZW 19, 99; BGHZ 231, 310 = NJW 22, 614 Rz 12; ZInsO 22, 87 Rz 10; ZInsO 22, 1677 Rz 9; Reymann WM 23, 649). Zwar ist maßgebend für die Abgrenzung ist nicht der konkrete Verbindungszweck, sondern ist der innere Wille des Verbindenden im Zeitpunkt der Verbindung (BGH NJW 68, 2331). Er muss aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein (BGHZ 54, 205, 208). Dies erscheint aber fraglich, wenn nach Ablauf der Einfügungsdauer eine gebrauchsfähige Sache nicht mehr vorhanden ist (Stieper NJW 17, 2101 [BGH 07.04.2017 - V ZR 52/16]) und geht mit der Abgrenzung der Finanzgerichte bei Vorliegen von Einbauten nicht konform (BFHE 101, 5; BFHE 172, 333 [BFH 28.07.1993 - I R 88/92]; BFHE 190, 539 [BFH 28.10.1999 - III R 55/97]). Bei einem Eigentumsvorbehalt ist die Einfügung keine vorübergehende, da im Normalfall das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergeht (BGH NJW 70, 896 [BGH 04.02.1970 - IV ZR 1039/68]).
II. Änderung und Wegfall der Zweckbestimmung.
Rn 3
Da es auf den Zeitpunkt der Verbindung ankommt, wird eine Sache nicht ohne weiteres durch die Änderung der Zweckbestimmung von vorübergehender zur dauernder Verbindung auch vom Scheinbestandteil zum (wesentlichen) Bestandteil. Zur Umwandlung eines Scheinbestandteils in einen wesentlichen Bestandteil bedarf es nach hM neben der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang auch einer ausdrücklichen, nach außen erkennbaren Willensbekundung der Beteiligten um die dingliche Rechtslage zu ändern (BGHZ 23, 57, 60; NJW 80, 772; NJW 87, 774; Köln OLGR 05, 114; umf dazu MüKo/Stresemann Rz 14 ff). Nach aA soll es ausreichen, wenn der Eigentümer seine ursprüngliche Trennungsabsicht nachträglich aufgibt (Erman/J.Schmidt Rz 5). Dies ist jedoch mit dem im Sachenrecht geltenden Publizitätsprinzip jedoch nicht in Einklang zu bringen. Auch für den umgekehrten Fall der Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil bejaht der BGH die Möglichkeit einer Umwandlung ohne Trennung vom Grundstück unter den oa Voraussetzungen (BGHZ 37, 353, 359 BGHZ 165, 184 = NJW 06, 990, 991), jedenfalls für den Fall des Übergangs von Versorgungsleitungen im Rahmen einer Privatisierung (umf hierzu Schilling GRUR 21, 349 ff). Inwieweit die auch Erwägungen des Rechts öffentlicher Sachen betreffende Entscheidung verallgemeinerungsfähig ist, wird unterschiedlich beurteilt (dafür Celle ZNotP 07, 343; Wicke DNotZ 06, 252; Hagen FS Krüger [17], 131; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; krit Kesseler ZNotP 06, 251, 07, 330; Reymann DNotZ 10, 84; MüKoBGB/Stresemann Rz 14 ff; Wietfeld NJW 22, 1273 ff; abl Woitkewitsch ZMR 04, 649; Giesen AcP 202, 689, 713 ff). Da Scheinbestandteile für den Außenstehenden zu ersehen sind, müssen an das berechtigte Interesse an der Umwandlung hohe Anforderungen gestellt werden, damit dem Interesse an der Verfügbarkeit über die eingefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkei...