Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Rn 54
Einstellen der Ware und Abgabe eines Gebots sind bindende Willenserklärungen. Ein Widerruf gem § 130 I 2 von Angebot oder Annahme ist grds nicht möglich (KG NJW 05, 1053 [KG Berlin 25.01.2005 - 17 U 72/04]). Die Willenserklärungen gehen bereits im Moment des Einstellens des Angebots bzw der Abgabe des Gebots zu, da der Plattformbetreiber für beide Seiten als Empfangsvertreter nach § 164 III fungiert (BGHZ 149, 129, 134 = NJW 02, 364). Eine den Widerruf erlaubende Zeitspanne zwischen Abgabe und Zugang der Erklärung existiert damit nicht.
Rn 55
Auch durch den unberechtigten Abbruch einer Auktion seitens des Verkäufers kommt ein Vertrag mit demjenigen zustande, der im Zeitpunkt des Abbruchs der Höchstbietende ist (BGH NJW 15, 1009 [BGH 10.12.2014 - VIII ZR 90/14]). Keine Berechtigung zum Abbruch besteht insbesondere bei der anderweitigen Veräußerung der Sache (BGH NJW 15, 548). Der so zustande gekommene Vertrag ist auch dann wirksam, wenn in diesem Zeitpunkt nur ein sehr niedriges Gebot abgegeben wurde, § 138 findet keine Anwendung (BGH NJW 17, 471 [BGH 24.08.2016 - VIII ZR 100/15]; BGH NJW 15, 548 [BGH 12.11.2014 - VIII ZR 42/14]). Nur im Falle des berechtigten Abbruchs kommt kein Vertrag zustande. Das Angebot des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt eines berechtigten Auktionsabbruchs (BGH NJW 16, 395; NJW 14, 1292 [BGH 08.01.2014 - VIII ZR 63/13]; NJW 11, 2643). Der Verkäufer ist nach § 7 Nr. 7 AGB eBay berechtigt, die Auktion abzubrechen, wenn nach dem Einstellen des Angebots Leistungshindernisse eingetreten sind, die er nicht zu vertreten hat (vgl BGH NJW 11, 2643 [BGH 08.06.2011 - VIII ZR 305/10]), insoweit ist der Verkäufer beweisbelastet. Außer in den Fällen, die in den Vertragsbedingungen ausdrücklich normiert sind, ist der Verkäufer insbesondere dann berechtigt, die Auktion zu beenden, wenn ein Grund vorliegt, der ihn auch gesetzlich zur Loslösung von einem Angebot berechtigen würde (§§ 199 ff; 324 IV) oder der mit einem gesetzlich geregelten Fall vergleichbar ist (BGH NJW 16, 395 [BGH 23.09.2015 - VIII ZR 284/14]).
Kein Vertrag kommt mit dem sog Abbruchjäger zustande, der mit dem einzigen Ziel des Abbruchs der Auktion und der anschließenden Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs systematisch und massenhaft bietet, wenn weitere Umstände hinzutreten, die einen Rechtsmissbrauch begründen (BGH NJW 19, 2475 [BGH 22.05.2019 - VIII ZR 182/17]; NJW 17, 487 [BGH 24.08.2016 - VIII ZR 182/15] Tz 13).