Rn 1
Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegatteninnengesellschaft, Ansprüche aus Miteigentum, Ansprüche aus Beteiligung an Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen, die jeweils neben den güterrechtlichen Ansprüchen stehen. Vom Güterrecht getrennt sind weiter allg Regelungen mit vermögensrechtlichem Bezug, die den ›Wirkungen der Ehe im Allgemeinen‹ (§§ 1356, 1357, 1362) zugeordnet sind, zB der Versorgungsausgleich oder das Unterhaltsrecht.
Rn 2
Nach dem Inkrafttreten des BGB galt zunächst der Güterstand der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung als gesetzlicher. Da dieser mit Art 3 II GG unvereinbar war, galt vom 1.4.53 bis zum Wirksamwerden des Gleichberechtigungsgesetzes am 30.6.58 Gütertrennung, seit dem 1.7.58 sodann die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Daneben gibt es den außerordentlichen gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung (§ 1408) und als weiteren gesetzlichen Güterstand die Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518).
Rn 3
Hinsichtlich einer in der früheren DDR geschlossenen Ehe gilt, dass die Eheleute seit dem 3.10.90 im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sofern sie nichts anderes vereinbart haben (Art 234 § 4 I EGBGB). Im Fall der Scheidung einer solchen Ehe ist deshalb zunächst eine Vermögensauseinandersetzung nach §§ 39, 40 FGB DDR per 2.10.90 durchzuführen. Die sich danach ergebenden Ansprüche der Eheleute stellen deren Anfangsvermögen in der Zugewinngemeinschaft dar. Haben die Eheleute von der bis zum 2.10.92 gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch einseitige Erklärung die Überleitung auszuschließen, gilt für sie nach wie vor die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB.
Rn 4
Haben die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 3.10.90 von der DDR in die Bundesrepublik verlegt, so erfolgt die Überleitung des Güterstandes in den der Zugewinngemeinschaft gem § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (BGBl I 69, 1067) mit Beginn des 4. Monats nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik.
Rn 5
Ob die güterrechtlichen Regelungen ausl Recht unterliegen und unter welchen Voraussetzungen dennoch deutsches Güterrecht anzuwenden ist, ergibt sich aus der EuGüVO und dem aktuell nur noch bedingt anwendbaren Art 15 EGBGB, vgl. Art 229, § 47 EGBGB. Als konkrete Regelungen gibt es daneben bilaterale Abkommen, wie bspw das am 1.5.13 in Kraft getretenen Abkommen vom 4.2.10 zwischen der BRD und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 (vgl Jünemann ZfE 13, 353; Finger FuR 10, 481). Insoweit wird auf die Kommentierungen zur EuGüVO und zu Art 15 EGBGB verwiesen.
Rn 6
Die Zugewinngemeinschaft ist ein dogmatisch modifiziertes System der Gütertrennung, in dem jeder sein Alleineigentum behält und auch nur für seine Schulden haftet. Jeder kann, von den Einschränkungen der §§ 1365, 1369 abgesehen, frei über sein Vermögen verfügen und nur der während des Bestehens der Ehe erzielte Zugewinn wird aufgeteilt, wobei für den Fall der Beendigung durch Tod eines Ehegatten Besonderheiten gelten (§ 1371).
Rn 7
Die güterrechtlichen Vorschriften sind wie folgt gegliedert: 1. Geltungsbereich, 2. Grundsatz der Vermögenstrennung (§ 1363), 3. Verwaltung des Vermögens (§§ 1364–1370), 4. Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod (§ 1371), 5. Beendigung der Zugewinngemeinschaft in sonstigen Fällen (§§ 1372–1390). Geändert sind die Vorschriften (hier: §§ 1363 und 1366) zuletzt durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 (BGBl I, 2639), die eine sprachliche Anpassung an die Änderungen des § 1353 gebracht haben.
Rn 8
Das güterrechtliche Verfahren ist eine Familienstreitsache (§ 112 Nr 2 FamFG), das weitgehend nach den Vorschriften der ZPO abläuft. Besondere Regelungen zum Verfahren in Güterrechtssachen finden sich in §§ 261 ff FamFG.