Rn 16a
Für die Anknüpfung der ex-lege-Vaterschaft des Ehemannes der Mutter gelten die oben dargestellten Grundsätze (Rn 5 ff). Die Vaterschaft hinsichtlich des von einer nicht verheirateten Mutter geborenen Kindes sowie des Kindes einer verheirateten Mutter, bzgl dessen die Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter festgestellt ist, kann sich aus gerichtlicher Feststellung oder aus Anerkennung ergeben. Bei gerichtlicher Feststellung bestimmt sich das anwendbare materielle Recht nach den vorstehend dargelegten Anknüpfungen in Art 19 I. Dies gilt auch bei Leihmutterschaft (Celle FamRZ 23, 1146; VG Köln FamRZ 14, 1558) sowie bei einer lediglich im Ausland wirksam geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe (KG FamRZ 18, 1925).
Rn 17
Auch die Zulässigkeit sowie die sonstigen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vaterschaftsanerkennung bestimmen sich nach den in I geregelten Alternativen (AG Berlin-Schöneberg StAZ 13, 260: Anerkennung scheinehelichen Kindes). Kollisionsnorm zum selbstständig anzuknüpfenden Formstatut ist in seinem Anwendungsbereich vorrangig Art 4 des Römischen CIEC-Üb vom 14.9.61 (oben Rn 3). Danach kann jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats in jedem beliebigen Vertragsstaat die Anerkennungserklärung in der Form öffentlich beurkunden lassen, die das Ortsrecht vorschreibt. Dies ist in allen anderen Vertragsstaaten anzuerkennen (BGH FamRZ 17, 1682 Anm Benicke). Nach Art 5 des Üb bedürfen Ausfertigungen oder Auszüge aus behördlichen Urkunden über Anerkennungserklärungen im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander keiner Legalisation. Bei Beurkundung in einem Nichtvertragsstaat des CIEC-Üb sowie für die Anerkennungserklärung des Angehörigen eines Drittstaats gilt Art 11 I EGBGB. Hierbei stellt sich die Frage, ob bei Anwendbarkeit deutschen materiellen Sachrechts die in § 1597 I BGB vorgeschriebene öffentliche Beurkundung als reine Formvorschrift zu qualifizieren oder wegen der Tragweite der Anerkennungserklärung auch materiell-rechtliche Voraussetzung ist. Mit der überwiegenden Meinung (Stuttg FamRZ 90, 559; Hamm StAZ 91, 193; Staud/Henrich [22] Rz 68) ist anzunehmen, dass die Vorschrift lediglich Formcharakter hat. Die Wahrung der nach Art 11 I alternativ zulässigen Ortsform ist daher ausreichend (Karlsr FamRZ 23, 1477 Anm Plitzko NZFam 23, 808 [Kasachstan]).
Rn 18
Bei Anerkennung auf der Grundlage einer anderen Rechtsordnung als dem Heimatrecht des Kindes ist zusätzlich Art 23 zu beachten. Danach unterliegen die Notwendigkeit u die Erteilung einer Zustimmungserklärung des Kindes sowie einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, kumulativ dem Heimatrecht des Kindes (Zusatzanknüpfung). Falls es zum Wohle des Kindes aus besonderen Gründen erforderlich ist, bestimmt sich dies gem Art 23 2 nach deutschem Sachrecht (dazu Frankf FamRZ 97, 241).